1. Die Gebietskörperschaft, die Eigentümerin der Anlage ist, schließt mit dem Subjekt, das mit der Führung beauftragt wird, eine Vereinbarung über die Führung der Sportanlage ab.
2. Die Vereinbarung legt die Kriterien zur Benutzung der Anlage fest sowie die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen für die Führung, unter Berücksichtigung der Ziele und Vorgaben, die in diesen Modalitäten angeführt sind.
3. Die Vereinbarung hat folgende Ziele:
a) Erhaltung der Sportanlage,
b) Berücksichtigung der für die Benutzung der Anlage vorgesehenen Standardtarife, die sich nach Nutzungsart und -häufigkeit unterscheiden,
c) angemessene Sportförderung im Gebiet und optimale Nutzung der Anlage.
4. Die Vereinbarung muss mindestens die folgenden Elemente enthalten:
a) Dauer der Führung der Sportanlage,
b) Kosten zu Lasten des Betreibers: in der Regel Nutzung, ordentliche Instandhaltung, Beaufsichtigung, Reinigung,
c) Kosten zu Lasten des Eigentümers: in der Regel außerordentliche Instandhaltung der Anlagen und Geräte,
d) Modalitäten für die Kontrolle durch den Eigentümer,
e) Modalitäten für den Rücktritt von der Vereinbarung sowohl seitens des Eigentümers als auch des Betreibers; Modalitäten für eine einvernehmliche Rückgängigmachung,
f) Sanktionen bei Nichterfüllung, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Anlage,
g) Pflicht des Betreibers, die erforderlichen Haftpflichtversicherungspolizzen und andere Versicherungen abzuschließen, die ausdrücklich anzuführen sind,
h) Regelung für die Benutzung der Anlage durch Dritte zu den Bedingungen laut Artikel 4 Absatz 2.
5. Die Vereinbarung kann zudem folgendes regeln wie:
a) die Durchführung seitens des Betreibers eventueller Verbesserungsarbeiten, die als Nebenleistungen auf jeden Fall eng mit der Führung in Zusammenhang stehen,
b) Investitionen für weitere Arbeiten, zu denen die Körperschaft, die Eigentümerin der Anlage ist, im Einklang mit der geltenden Gesetzgebung ermächtigt hat, sowie Investitionen für den Ankauf von Geräten für die Anlage.