(1) Artikel 1 Absätze 2 und 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 29, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„2. Wenn der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates, nachfolgend „Forstinspektorat“ genannt, erkennt, dass die Bedingungen für die Auferlegung der Nutzungsbeschränkung gegeben sind, richtet er einen diesbezüglichen Vorschlag an den Direktor des Amtes für Forstplanung.
5. Innerhalb von 30 Tagen nach dem im Absatz 4 angeführten Verfallstermin übermittelt der Direktor des Forstinspektorates seinen begründeten Vorschlag samt Unterlagen sowie die termingerecht eingelangten Bemerkungen dem Direktor des Amtes für Forstplanung. Dieser entscheidet über den Vorschlag innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt der gesamten Unterlagen.“
(2) Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 29, in geltender Fassung erhält folgende Fassung:
„1. Wenn der Direktor des Forstinspektorates feststellt, dass die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Nutzungsbeschränkung nicht mehr gegeben sind, schlägt er dem Direktor des Amtes für Forstplanung deren Aufhebung auf den entsprechenden Grundstücken vor. In diesem Fall wird das Verfahren gemäß Artikel 1 angewandt.“
(3) Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 29, in geltender Fassung erhält folgende Fassung:
„3. Die in Absatz 2 angeführten Waldflächen sind auch dann als Wald anzusehen, wenn ihre Bestockung vorübergehend in Folge von Naturereignissen, Holznutzungen oder anderen Eingriffen fehlt. Ebenso gelten als Wald die Forststraßen, die Hütten, die Holzlagerplätze, die Wasserspeicher mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5.000 Kubikmetern und im Allgemeinen die Infrastrukturen für die Behandlung des Waldes.“
(4) Artikel 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 29, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(5) Im II. Kapitel „Behandlung und Nutzung des Waldes und der Weiden“ wird folgender Artikel 7/bis eingefügt:
„Art. 7/bis (Holzschlägerung ohne Auszeige)
1. Keiner vorherigen Auszeige durch die Forstbehörde unterliegt die Schlägerung von Gehölzen im Hochwald bis zu einer jährlichen Holzmenge von höchstens 20 Vorratsfestmetern, falls der jährliche ordentliche Hiebsatz diese Menge übersteigt. Falls der jährliche ordentliche Hiebsatz weniger als 20 Vorratsfestmeter beträgt, darf die Holzschlägerung ohne Auszeige nur bis zur Erreichung des jährlichen Hiebsatzes erfolgen.
2. Keiner vorherigen Auszeige durch die Forstbehörde unterliegt die Schlägerung von Gehölzen im Niederwald bis zu einer jährlichen Fläche von höchstens 2.000 Quadratmetern.
3. Die vorherige Holzauszeige muss in jedem Fall erfolgen bei:
- Hecken und Flurgehölzen,
- Auwäldern,
- anderei Gehölzgruppen mit einer Ausdehnung von weniger als 500 Quadratmetern.
4. Für Holzschlägerungen ohne vorherige Auszeige werden keine Beiträge gewährt.
5. Vor Durchführung der Holzschlägerungen ohne vorherige Auszeige muss eine Meldung an die gebietsmäßig zuständige Forststation erfolgen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird die Mindeststrafe laut geltendem Forstgesetz verhängt.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.