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1. die in der Anlage A), welche wesentlicher Bestandteil des gegenständlichen Beschlusses bildet, vorgesehenen Parameter zur Festlegung der Zulage der nicht der Landesverwaltung angehörenden Mitglieder in Verwaltungsräten, in Rechnungsprüferkollegien oder alleiniger Rechnungsprüfer der Hilfskörperschaften des Landes, zu genehmigen;
2. Für allfällige von den Körperschaften selbst eingerichtete Arbeitsgruppen oder Komitees gelten die Bestimmungen laut Art.1 Absatz 1 des L.G. vom 19.März 1991, Nr.6;
3. Die mit diesem Beschluss zusammenhängenden Ausgaben laut vorhergehenden Punkten 1 und 2 gehen zu Lasten der Haushalte der Hilfskörperschaften des Landes;
4. Die in der Anlage B), welche wesentlicher Bestandteil des gegenständlichen Beschlusses bildet, vorgesehenen Parameter zur Festlegung der Zulage an das Landespersonal für die Bekleidung eines Mandates in Gesellschaften oder Körperschaften, wofür die Ernennung/Designierung durch das Land erfolgt, zu genehmigen;
5. An die Abteilung Finanzen, die für die Überprüfung der Haushalte der Körperschaften und Gesellschaften des Landes zuständig ist, wird die Aufsicht über die Einhaltung der von diesem Beschluss gemäß vorhergehendem Punkt 4 festgelegten Parameter, übertragen;
6. Gegenständlicher Beschluss findet mit Beginn 01.Jänner 2014 Anwendung. Ab demselben Zeitpunkt werden die eigenen Beschlüsse Nr. 2979 vom 14.12.2009, Nr. 1947 vom 29.11.2010, Nr. 139 vom 07.02.2011 und Nr. 787 vom 16.05.2011, widerrufen;
7. diesen Beschluss im Amtsblatt der Region Trentino Südtirol zu veröffentlichen.