(1) Die Gesamtkosten, die über die Abfallgebühren zu decken sind, werden in die Kategorien Wohnungen und andere Arten der Nutzung unterteilt.
(2)Die Abfallgebühr setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:
- Anschlussgebühr (fakultativ),
- Grundgebühr,
- mengenabhängige Gebühr, welche – soweit vorgeschrieben – die Mindestentleerungsmenge abdeckt,
- eventuelle Gebühr für Sonderdienste. 2)
(3) Die Grundgebühr muss mindestens 30 Prozent der Gesamtkosten der Straßenreinigung und der Abfallbewirtschaftung decken. Die fixen Kosten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) und andere fixen Kosten sind durch die Grundgebühr abzudecken.
(4) Die Grundgebühr und die Mindestentleerungsmenge für die Kategorie Wohnungen werden nach der Anzahl der Personen festgelegt, die nach den meldeamtlichen Daten die Wohneinheit bewohnen. Die Gebühr je Person ist je nach Familiengröße zu staffeln, um größere Familien nicht zu benachteiligen.
(5) Die Grundgebühr für die Kategorie andere Arten der Nutzung wird nach einem oder mehreren der folgenden Kriterien berechnet:
- Restmüllmenge des Vorjahres,
- Intensität der Nutzung des Dienstes,
- Größe des zugewiesenen Behälters,
- besetzte Fläche.
(6) Falls für die Berechnung der Grundgebühr das Kriterium laut Absatz 5 Buchstabe d) Anwendung findet, sind Gebührenermäßigungen oder –befreiungen je nach Menge der Hausabfälle, welche auf der besetzten Fläche effektiv produziert wird, vorgesehen.
(7) Die Mindestentleerungsmenge pro Person für die Kategorie Wohnungen wird zwischen einem Minimum von 50 Prozent und einem Maximum von 75 Prozent der Restmüllmenge festgesetzt, welche im Vorjahr in der jeweiligen Gemeinde in der Kategorie Wohnungen, ausgenommen Zweitwohnungen, durchschnittlich pro Person angefallen ist. Jedenfalls darf die Mindestentleerungsmenge 180 Liter gleich 30 Kilogramm pro Person/Jahr nicht unterschreiten.
(8)Bei Zweitwohnungen werden die Grundgebühr und die Mindestentleerungsmenge entweder auf der Grundlage einer Anzahl von einer bis vier Personen je Wohneinheit festgelegt, oder indem 25 ganze Quadratmeter Wohnfläche einer Person gleichgesetzt werden, wobei in beiden Fällen maximal vier Personen je Wohneinheit gerechnet werden; ausgenommen sind die Fälle, in denen die reale Familienzusammensetzung mit Familienbogen bzw. entsprechender Eigenbescheinigung nachgewiesen wird. Die Mindestentleerungsmenge je Person wird wegen der eingeschränkten Nutzung einer Zweitwohnung auf die Hälfte der Mindestentleerungsmenge laut Absatz 7 herabgesetzt. 3)
(9) Für die Kategorie andere Arten der Nutzung kann die Abfallgebührenordnung ebenfalls eine Mindestentleerungsmenge vorsehen.
(10) Die Kosten der Sammlung und der Verwertung oder der Entsorgung von besonderen Hausmüllanteilen werden nur den Nutzern des Sonderdienstes angerechnet.
(11) Die Art der Einhebung und die Fälligkeit und der Ausgleich der Gebühr werden direkt von der Gemeinde festgelegt.