(1) Nach Artikel 1 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, werden folgende Artikel 1/bis, 1/ter, 1/quater und 1/quinquies eingefügt:
„Art. 1/bis (Einzige Ermächtigung für Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen)
1. Für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen, für Änderungs- und Potenzierungsmaßnahmen, für die vollständige oder teilweise Erneuerung und die Wiederinbetriebnahme sowie für die damit zusammenhängenden Arbeiten und die für den Bau und den Betrieb unbedingt notwendigen Infrastrukturen ist die einzige Ermächtigung laut Artikel 12 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 29. Dezember 2003, Nr. 387, in geltender Fassung, sowie laut Artikel 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. März 2011, Nr. 28, erforderlich, unbeschadet der Bestimmung nach Artikel 3 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung.
Art. 1/ter (Vereinfachtes Ermächtigungsverfahren für Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen mit einer Nennleistung bis zu 1 MW Elektrizität)
1. Für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen mit einer Nennleistung bis zu 1 MW Elektrizität, für die damit zusammenhängenden Arbeiten und die für den Bau und den Betrieb unbedingt notwendigen Infrastrukturen sowie für wesentliche Änderungen an den Anlagen selbst gilt das vereinfachte Ermächtigungsverfahren laut Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. März 2011, Nr. 28. Sieht die Landesgesetzgebung Umwelt- oder Landschaftsschutzermächtigungen im Zuständigkeitsbereich des Landes vor, so ist für den Bau und den Betrieb dieser Anlagen die einzige Ermächtigung laut Artikel 1-bis erforderlich.
2. Die Kosten für das Ermittlungsverfahren zu Lasten der antragstellenden Person und zugunsten der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde betragen:
- 0,015 Prozent der Gesamtkosten der Investition für die Errichtung von Anlagen mit einer Erzeugungskapazität von nicht mehr als 500 kW,
- 0,020 Prozent der Gesamtkosten der Investition für die Errichtung von Anlagen mit einer Erzeugungskapazität über 500 kW.
Art. 1/quater (Arbeitsbeginnmeldung für Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen)
1. Unbeschadet der Vorschriften der urbanistischen Leitpläne der Gemeinden, und in jedem Fall unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen im Bausektor, insbesondere der Bestimmungen über die Erdbebensicherheit, der Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen, der Hygiene- und Gesundheitsbestimmungen, der Bestimmungen über die Energieeffizienz, der Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der geschichtlichen, künstlerischen und volklichen Werte, der Landschaftsschutzbestimmungen sowie der Bestimmung nach Artikel 3 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, können Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen laut den Paragraphen 11 und 12 der Richtlinien für die Ermächtigung von Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die im Sinne von Artikel 12 Absatz 10 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 29. Dezember 2003, Nr. 387, in geltender Fassung, erlassen wurden, ohne jegliche Bewilligung realisiert werden, sobald die interessierte Person der zuständigen Gemeindeverwaltung, auch per Datenfernübertragung, den Arbeitsbeginn so gemeldet hat, wie es in den Richtlinien vorgesehen ist. Unbeschadet der Bestimmungen in den Bereichen Umweltverträglichkeitsprüfung und Gewässerschutz wird die Regelung der Meldung auf Projekte für Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen mit einer Nennleistung bis zu 50 kW ausgedehnt sowie auf Photovoltaik-Anlagen jedweder Leistung, die auf Gebäuden installiert werden.
Art. 1/quinquies (Informationsfluss)
1. Alle zwei Monate teilen die Gemeinden der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung und der Landesagentur für Umwelt per Datenfernübertragung die Informationen über die erteilten Ermächtigungen mit sowie die eingegangenen Arbeitsbeginnmeldungen, mit Angabe der Art der Anlage und des Standorts.“