(1) Artikel 5 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Außer im Falle von außerordentlichen staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der öffentlichen Ausgaben, die sich auf die Kassaflüsse auswirken, werden die Zahlungen binnen dreißig Tagen ab Ausstellung der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung veranlasst beziehungsweise nach Erhalt der Rechnung, falls diese später einlangt, sowie für elektronische Rechnungen. Bei Verträgen für Lieferungen und Dienstleistungen mit einem Betrag unter 20.000,00 Euro kann die Zweckbindung gleichzeitig mit der Flüssigmachung erfolgen.“
(1) Nach Artikel 5 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„3/bis. Die Parteien können einen anderen Zahlungstermin vereinbaren, als jener welcher im Absatz 3 vorgesehen ist, sofern er sechzig Tage nicht übersteigt und dies durch die Art oder den Gegenstand des Vertrages oder den bestehenden Umständen im Moment des Vertragsabschluss gerechtfertigt ist.“
(1) Artikel 8 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Außer im Falle von staatlichen Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3, werden die Zahlungen binnen dreißig Tagen ab Ausstellung der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung veranlasst oder nach Erhalt der Rechnung, falls diese später einlangt. Die Ausgabenzweckbindung fällt mit der Flüssigmachung zusammen.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.