(1) Nach Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, wird folgender Artikel 3/bis eingefügt:
„Art. 3/bis (Zeitbezüge)
1. Für die zwischen 1. Jänner und 30. Juni eingereichten Gesuche werden die auf das vorletzte Jahr vor dem Jahr der Gesuchstellung bezogenen EEVE berücksichtigt. Für die zwischen 1. Juli und 31. Dezember eingereichten Gesuche werden die auf das Jahr vor dem Jahr der Gesuchstellung bezogenen EEVE herangezogen.
2. Das zu erfassende Vermögen wird mit Bezug auf die Vermögenssituation bewertet, die zum 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Abgabe der EEVE bestand.
(1) Artikel 12 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, erhält folgende Fassung:
„2. Als Mitglieder der Kernfamilie gelten:
(1) Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, erhält folgende Fassung:
„c) die Nettobeträge der Vergütungen für gelegentliche zusätzliche Leistungen laut Artikel 70 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 10. September 2003, Nr. 276, in geltender Fassung.“
(1) Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, wird folgender Buchstabe g) eingefügt:
„g) der Nettobetrag der außerordentlichen Vergütung zur Einkommensunterstützung, ausgeschüttet aus dem Solidaritätsfond für die Unterstützung des Einkommens, der Beschäftigung und der beruflichen Umschulung und Umorientierung der Bediensteten der Kreditinstitute laut Dekret des Ministeriums für Arbeit und soziale Vorsorge vom 28. April 2000, Nr. 158.”
(1) Nach Artikel 13 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„3. Ist es aufgrund zukünftiger steuerlicher Änderungen erforderlich, so können die Positionen zum Einkommen, zum Vermögen und zu Zahlungen, die zur Verminderung des Einkommens beitragen, in der EEVE ergänzt werden, sofern sie im Dekret vorgesehene Positionen ersetzten oder inhaltlich dieselben Eigenschaften aufweisen.”
(1) Artikel 22 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, erhält folgende Fassung:
„4. Der Wert der Güter, die durch ein Fruchtgenuss- oder Wohnungsrecht belastet sind, wird getrennt nach dem Vermögensanteil des nackten Eigentümers und des Inhabers des dinglichen Nutzungsrechtes im Verhältnis zur Dauer des Rechtes und zum Alter des jüngsten Begünstigten erhoben, und zwar im Ausmaß der folgenden Prozentsätze:
Alter des Inhabers des dinglichen Nutzungsrechtes (in Jahren)
Vermögensanteil des nackten Eigentümers
Età del titolare del diritto reale di godimento (in anni)
Quota Patrimonio del nudo proprietario
von 0 bis 20
5 %
da 0 a 20
von 21 bis 30
10 %
da 21 a 30
von 31 bis 40
15 %
da 31 a 40
von 41 bis 45
20 %
da 41 a 45
von 46 bis 50
25 %
da 46 a 50
von 51 bis 53
30 %
da 51 a 53
von 54 bis 56
35 %
da 54 a 56
von 57 bis 60
40 %
da 57 a 60
von 61 bis 63
45 %
da 61 a 63
von 64 bis 66
50 %
da 64 a 66
von 67 bis 69
55 %
da 67 a 69
von 70 bis 72
60 %
da 70 a 72
von 73 bis 75
65 %
da 73 a 75
von 76 bis 78
70 %
da 76 a 78
von 79 bis 82
75 %
da 79 a 82
von 83 bis 86
80 %
da 83 a 86
von 87 bis 92
85 %
da 87 a 92
von 93 bis 99
90 %
da 93 a 99
über 99
95 %
oltre 99
(1) Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden aufgehoben.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
(2) Die Artikel 1, 2, 6 und 7 dieses Dekrets gelten ab 1. Juli 2013. Die Artikel 3, 4 und 5 gelten für die EEVE für das Einkommensjahr 2012 und nachfolgende.
(3) Die Bestimmung laut Artikel 3bis, eingeführt von Artikel 1 dieses Dekrets, gilt für alle Leistungen, die bei Inkrafttreten dieses Dekrets die EEVE verwenden.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.