RICHTLINIEN zur Bergung von Vieh mittels Hubschrauber
Der Transport von zu bergendem Vieh (z.B. Rinder und Pferde) mittels Hubschrauber wird nur unter Einhaltung folgender Richtlinien erlaubt:
Grundsätzlich kann nur lebendes Vieh (Rinder und Pferde) mittels Hubschrauber geborgen werden, falls sich der Unfallort in einem unwegsamen Gelände befindet und somit mit keinem anderen Transportmittel erreicht werden kann. Der Eigentümer des Tieres muss einen Teil der Transportkosten übernehmen, und zwar in Form eines Pauschalbetrages von 200,00 € für jedes Tier mit einem Alter bis zu 18 Monaten und von 300,00 € für jedes Tier mit einem Alter über 18 Monaten .
Tote Tiere können mittels Hubschrauber nur dann geborgen werden, falls das Eingraben des betreffenden Tierkadavers aus sanitären, hygienischen oder umwelttechnischen Gründen nicht befürwortet werden kann und ein Abtransport mit anderen Fahrzeugen nicht möglich ist. In den Zonen I und II und in den Schutzstreifen von 10 m entlang von Fließgewässern und Seen ist das Vergraben oder Liegenlassen von toten Tieren absolut untersagt; tote Tiere dürfen auch nicht in Zone III vergraben oder zugedeckt werden, dürfen dort aber liegen gelassen werden. Es ist empfehlenswert, diese Tierkadaver zu zerkleinern oder aufzubrechen. Es werden dieselben Selbstbeteiligungen seitens des Eigentümers angewandt, wie bei lebenden Tieren.
Kleintiere, wie z.B. Schafe u.Ä., können grundsätzlich nicht mittels Hubschrauber geborgen werden, außer es handelt sich um eine größere Anzahl. Die Selbstbeteiligungskosten des Eigentümers werden durch Umrechnung der Kleintiere in Großvieheinheiten (GVE) ermittelt.
Futtermitteltransporte mittels Hubschrauber fallen nur in Notfällen in diesen Dienst, z.B. bei außergewöhnlichen Schneefällen während der Weidezeit auf den Almen.
Die Einsatzanfrage kann ausschließlich vom zuständigen Koordinator des tierärztlichen Dienstes des Südtiroler Sanitätsbetriebs über den bereitschaftsdiensthabenden Beamten des Zivilschutzes angefordert werden (Tel. 0471 202222 Notrufnummer der Berufsfeuerwehr Bozen). Diese Koordinatoren sind für die Rechtfertigung der Notwendigkeit des Hubschraubereinsatzes verantwortlich.
Die ungedeckten Restkosten des Hubschraubereinsatzes werden bei Einhaltung der obgenannten Richtlinien über das Amt für Zivilschutz verrechnet.