(1) Die Voraussetzungen und die Kriterien für die Entsendung eines Rettungshubschraubers werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. Die rettungstechnischen Modalitäten und die operativen Verfahren werden einvernehmlich zwischen den Rettungsorgani-sationen und der Landesnotrufzentrale vereinbart. Wird der Landesflugrettungsdienst nicht vom Land selbst durchgeführt, so hat die von der Autonomen Provinz Bozen mit der Führung des ganzjährigen Landesflugrettungs-dienstes betraute Organisation die Aufgabe, die rettungstechnischen Modalitäten und die operativen Verfahren festzulegen auf Basis der im Beirat gemäß Artikel 6 Absatz 3 erarbeiteten Grundlagen.
(2) Die Alarmierung und Koordinierung der Rettungshubschrauber ist Aufgabe der Landesnotrufzentrale.
(3) Es gilt die unentgeltliche einheitliche europäische Notrufnummer 112. 4)
(4) Der Flugrettungsdienst wird mit mindestens einem Hubschrauber in der Zeitspanne von vor Sonnenaufgang bis nach Sonnenuntergang geleistet, unter Einhaltung der Luftfahrt-Ephemeriden des dem Stützpunkt nächstgelegenen Flughafens. Zur Einhaltung dieser Vorgaben können die Dienstzeiten der Hubschrauber zeitlich gestaffelt werden. 5)
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, eine Betriebszeit von 24 Stunden zu beschließen, sobald die Voraussetzungen für Nachtflüge gegeben sind. Die Landesregierung beschließt auch die Anhebung der Ausgaben für die entsprechenden Kosten.
(5/bis) Die Uhrzeiten, innerhalb derer es möglich ist, Tagesrandflüge (mit Bezug auf die zivile Morgen- und Abenddämmerung) im Jahresverlauf durchzuführen, werden vom Landesrat/von der Landesrätin für Gesundheit festgesetzt. 6)
(6) Die Landesnotrufzentrale entscheidet aufgrund des eingegangenen Meldebildes über einen Hubschraubereinsatz. Bei Primäreinsätzen berücksichtigt sie unter anderem die besondere Straßen- und Verkehrssituation sowie die geographische Lage des Notfallortes. In der Regel sollte der Rettungshubschrauber dann eingesetzt werden, wenn die Prüfung des Einzelfalls ergibt, dass keine andere ebenso rasche und qualifizierte Hilfe geboten werden kann, wenn der Transport auf andere Weise nicht möglich ist oder nur mit einer medizinisch nicht vertretbaren Verzögerung durchgeführt werden kann. Bei Nichtverfügbarkeit der Hubschrauber des Flugrettungsdienstes, kann die Landesnotrufzentrale den Einsatz eines anderen geeigneten Hubschraubers, anfordern.
(7) Die medizinische Indikation, welche den Rettungseinsatz rechtfertigt, muss vom Arzt, der vor Ort erste Hilfe leistet oder der die Überstellung in eine hochspezialisierte Einrichtung anordnet, bestätigt werden. Bei Bergrettungseinsätzen und Einsätzen im unwegsamen Gelände entscheidet der Notarzt im Einvernehmen mit dem Einsatzleiter der territorial zuständigen Bergrettungsstelle über die medizinische und rettungstechnische Indikation.
(8) Die Sekundärtransporte werden nur bei Vorliegen einer medizinischen Indikation durchgeführt, falls der Transport mit einem anderen Mittel ungeeignet ist oder eine unzumutbare Verzögerung mit sich bringt. Für Sekundärtransporte über lange Strecken, für welche der Einsatz von Hubschraubern unwirtschaftlich ist, kann die Landesregierung den Abschluss von Konventionen mit Gesellschaften, die auf die Vermietung von Flugambulanzen spezialisiert sind, genehmigen.