(1) Artikel 13 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 13 (Wettbewerbsausschreibung)
1. Die Wettbewerbsausschreibung für die Zulassung zur dreijährigen Sonderausbildung in Allgemeinmedizin wird von der Landesregierung genehmigt und im Amtsblatt der Region veröffentlicht.”
(2) Artikel 14 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 14 (Zulassungsprüfungen und Rangordnung)
1. Die Modalitäten für die Zulassungsprüfung und die Erstellung der Rangordnung werden in der Wettbewerbsausschreibung festgelegt.”
(3) Artikel 15 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 15 (Prüfungskommission)
1. Die Landesregierung ernennt die für die Zulassung zum Lehrgang zuständige Prüfungskommission, bestehend aus:
- dem Präsidenten/der Präsidentin der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen oder einer von diesem/dieser ermächtigten Person als Vorsitzendem/Vorsitzender,
- einem Krankenhausprimar/einer Krankenhausprimarin der inneren Medizin,
- einem Arzt/einer Ärztin für Allgemeinmedizin,
- zwei Personen mit der Aufgabe, die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache festzustellen.
2. Die Personen laut Absatz 1 Buchstabe d) müssen entweder einen mit dem Laureatsdiplom verbundenen Zweisprachigkeitsnachweis (A) oder einen von einem anderen Institut ausgestellten Nachweis besitzen, der laut Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz für die Feststellung der erforderlichen Sprachkenntnisse gültig ist.
3. Die Mitglieder laut Absatz 1 Buchstabe d) werden vom Landesrat/von der Landesrätin für Gesundheitswesen ernannt, während die Mitglieder laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) von der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen vorgeschlagen werden.”
(4) Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Ausbildung umfasst mindestens 4.800 Stunden, von denen zwei Drittel der praktischen Ausbildung gewidmet sind, die in den laut Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f) akkreditierten Strukturen stattfindet.”
(5) Nach Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, werden folgende Absätze hinzugefügt:
„3. Ärzte/Ärztinnen, welche mit Landesstipendium die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin in der Provinz Bozen absolviert haben, sind verpflichtet, nach erfolgter Sonderausbildung ihre Tätigkeit auf dem Landesgebiet auszuüben, wobei Zeitraum und Modalitäten in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt werden.
4. Der Arzt/Die Ärztin für Allgemeinmedizin, der/die es ablehnen sollte, seine/ihre Tätigkeit auf dem Landesgebiet auszuüben oder der seine/die ihre Ausbildung vor Abschluss derselben abbricht oder der/die die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung oder wegen zweimaliger negativer Bewertung desselben Ausbildungsabschnittes gemäß Artikel 19 nicht abschließt, ist verpflichtet, die während der Ausbildungszeit erhaltenen Zuwendungen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zuwendung zurückzuzahlen. Die diesbezüglichen Modalitäten werden in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.
5. Die in den Absätzen 3 und 4 erwähnten Bedingungen sind in den Ausschreibungen der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin anzuführen. Außerdem muss der Arzt/die Ärztin für Allgemeinmedizin bei der Einschreibung eine Erklärung über die ausdrückliche Annahme der Bedingungen laut den Absätzen 3 und 4 vorlegen.”
(6) Artikel 21 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 21 (Endbewertung)
1. Die Kommission, welche die Endbewertung vornimmt, setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- dem Präsidenten/der Präsidentin der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen oder einer von diesem/dieser ermächtigten Person als Vorsitzendem/Vorsitzender,
- einem Krankenhausprimar/einer Krankenhausprimarin aus dem Bereich Chirurgie,
- einem Arzt/ einer Ärztin für Allgemeinmedizin,
- einem Vertreter/einer Vertreterin des Gesundheitsministeriums,
- einem ordentlichen Professor/einer ordentlichen Professorin für innere Medizin oder für eine gleichwertige Fachrichtung, der/die vom Gesundheitsministerium durch Auslosung aus einem eigenen vom Ministerium für Unterricht, Universitäten und Forschung erstellten Verzeichnis namhaft gemacht wird.”