(1) Die Absätze 1, 2, 3 und 6 von Artikel 11 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 erhalten folgende Fassung:
“Art. 11 (Mitarbeiter/innen des/der Schuldirektors/in und zusätzliche Tätigkeiten, die nicht als Unterricht gelten)
1. Der/Die Schuldirektorstellvertreter/in kann, aufgrund der von der Landesregierung festgelegten Kriterien, ganz oder teilweise vom Unterricht befreit werden. Zu den Kriterien müssen die Gewerkschaften angehört werden. Die Stellvertreter/innen der Schulführungskräfte in der Schule mit Amtsführung werden zur Gänze vom Unterricht freigestellt.
2. Den anderen Mitarbeitern/innen des/der Schuldirektors/in, die im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, gewählt werden, sowie den anderen vom/von der Schuldirektor/in direkt bestimmten Lehrpersonen, die mit besonderen vertraulichen Aufträgen betraut werden, steht eine von der zuständigen Schulführungskraft mit Bezug auf die Komplexität des Auftrages festgelegte Aufgabenzulage zu deren Ausmaß monatlich jedenfalls nicht mehr als den Gegenwert für 24 Überstunden für Verwaltungstätigkeit betragen darf. Dieselbe Vergütung erhalten auch die Lehrpersonen für technische Dienste und die Beauftragten für den Arbeitsschutz.
3. Die Vergütung gemäß Absatz 2 wird auch den Bibliothekaren/innen, den Informatikexperten/innen sowie auch den Lehrpersonen, die mit besonderen Projekten im Rahmen der zusätzlichen Tätigkeiten für den Unterricht und der Unterrichtsorganisation betraut sind, gewährt; ausgenommen sind die Koordinatoren/innen für das Schulprogramm laut Artikel 13. Die Tätigkeiten und Projekte können im Besonderen betreffen:
- die Planung von Ausbildungsveranstaltungen,
- die Erstellung von nützlichen Unterrichtsmaterialien,
- die Teilnahme an Projekten der Europäischen Gemeinschaft, an gesamtstaatlichen oder lokalen Projekten, die auf die Verbesserung des Unterrichtes und der Dienstleistung ausgerichtet sind und die Innovationsprozesse unterstützen
- gemeinsame Tätigkeiten zwischen Schule und Arbeitswelt, unter besonderer Berücksichtigung der Koordinationstätigkeiten für Übungsfirmen,
- die Teilnahme an Veranstaltungen, die aufgrund von besonderen Vereinbarungen durchgeführt werden. Diese beinhalten Dienstleistungen oder die Nutzung von Strukturen und Personal für Projekte, welche innerhalb des Einzugsgebietes allen zugänglich sind und eng mit den Zielsetzungen der Schule zusammenhängen.
Die Aufträge und die Tätigkeiten werden vom Lehrer/innenkollegium in Übereinstimmung mit dem Schulprogramm der Schule beschlossen.
Die Beauftragungen gemäß Absatz 3 erfolgen nach den Verfahrensweisen, wie sie im Artikel 13 Absätze 6 und 12 vorgesehen sind.“