(1) Diese Verordnung legt in Durchführung von Artikel 12/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, die Voraussetzungen und das öffentliche Auswahlverfahren für die Vergabe des zeitbegrenzten Auftrags als Pflegedienstleiter oder Pflegedienstleiterin der Bereiche Pflege, Sanitätstechnik, Rehabilitation und Prävention des Landesgesundheitsdienstes fest.
(1) Für den Zugang zum Verfahren laut Artikel 1 gelten zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen folgende besondere Voraussetzungen:
(2) Die Voraussetzungen müssen bei Verfall des Termins für die Antragstellung erfüllt sein.
(1) Der zuständige Gesundheitsbezirk veröffentlicht die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens im Amtsblatt der Region. In der Bekanntmachung sind anzugeben:
(1) Die Prüfungskommission für das öffentliche Auswahlverfahren wird vom Direktor oder von der Direktorin des betreffenden Gesundheitsbezirkes ernannt; sie besteht aus:
(2) Das Protokoll führt ein Verwaltungsbeamter oder eine Verwaltungsbeamtin, der bzw. die mindestens der VI. Funktionsebene angehört.
(3) Für jedes Kommissionsmitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.
(4) Die Zusammensetzung der Kommission richtet sich nach der zahlenmäßigen Stärke der drei Sprachgruppen in Südtirol laut der letzten amtlichen Volkszählung, bezogen auf das Einzugsgebiet des jeweiligen Gesundheitsbezirkes oder auf das gesamte Landesgebiet, außer bei objektiver begründeter Unmöglichkeit, Fachleute zu ernennen, die der vorgesehenen Sprachgruppe angehören. Eines der drei Kommissionsmitglieder kann auch der ladinischen Sprachgruppe angehören.
(5) Die Kommissionsmitglieder müssen, außer bei begründeter Unmöglichkeit, zu mindestens einem Drittel aus Frauen bestehen.
(1) Das Auswahlverfahren sieht ein Auswahlgespräch und die Bewertung des beruflichen Lebenslaufs vor.
(2) Vor der Durchführung des Auswahlgesprächs und der Bewertung des Lebenslaufs legt die Kommission die Bewertungskriterien fest, wobei sie den Besonderheiten der zu bekleidenden Funktion Rechnung trägt.
(3) Das Auswahlgespräch dient der Bewertung der beruflichen Fähigkeiten und der Feststellung der mit dem jeweiligen Auftrag verbundenen Management-, Organisations- und Führungsfähigkeiten.
(4) Nach Abschluss des Gesprächs und der Bewertung des Lebenslaufs entscheidet die Kommission, auf der Grundlage einer Gesamtbewertung, ob der Bewerber oder die Bewerberin für den Auftrag geeignet ist oder nicht. Dabei erstellt sie ein Verzeichnis der Geeigneten samt Angabe der entsprechenden Punktezahl.
(1) Der Auftrag als Pflegedienstleiter oder Pflegedienstleiterin wird vom Generaldirektor oder von der Generaldirektorin des Südtiroler Sanitätsbetriebes erteilt. Der Auftrag hat eine Laufzeit von fünf Jahren und ist verlängerbar.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.