(1) Der einmalige Beitrag wird dann ausgezahlt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) die Bindung laut Artikel 79 des Landesgesetzes Nr. 13/1997 i.g.F. in Verbindung mit der Bindung laut Artikel 71/bis des Gesetzes muss im Grundbuch angemerkt sein,
b) es muss eine vom Bauleiter unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung vorgelegt werden, mit der dieser bestätigt, dass die Wiedergewinnungsarbeiten in Übereinstimmung mit dem, dem Förderungsgesuch beigelegten Projekt bzw. eventuellen Varianteprojekt ausgeführt wurden und dass ihr Umfang dem technischen Bericht und dem Kostenvoranschlag entspricht,
c) es müssen die quittierten Rechnungen im Original in der Höhe des gewährten Beitrages vorgelegt werden,
d) die Bewohnbarkeitserklärung muss vorgelegt werden,
e) die Wohnung muss durch Mieter besetzt sein, welche folgende Voraussetzungen besitzen:
sie müssen im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen laut Artikel 45 des Landesgesetzes 17. Dezember 1998, Nr. 13 i.g.F. sein, um zur Wohnbauförderung des Landes zugelassen zu werden.
(2) Bis zur Erfüllung der im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Voraussetzungen kann der Beitrag in voller Höhe vorzeitig ausgezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) es muss eine vom Bauleiter unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung vorgelegt werden, mit der dieser bestätigt, dass mindestens die Hälfte der geplanten Wiedergewinnungsarbeiten ausgeführt worden sind,
b) es muss eine Bankbürgschaft über einen Betrag vorgelegt werden, welcher dem um 30 Prozent erhöhten Betrag des Beitrages entspricht.
(3) Die Wohnungen, die Gegenstand der Förderung für die konventionierte Wiedergewinnung sind, müssen innerhalb von drei Jahren ab der Genehmigung der Förderung fertig gestellt und von berechtigten Personen bewohnt werden. Auf begründeten Antrag des Förderungsempfängers kann der Landesrat die Frist für die Fertigstellung der Wohnung und für die Besetzung derselben um ein Jahr verlängern. Längere Fristen können nur eingeräumt werden, wenn Umstände, die nicht vom Willen des Förderungsempfängers abhängen, die Ausführung der Arbeit verzögert haben.
(4) Die effektive Besetzung der Wohnung muss durch eine Ersatzerklärung des Mieters oder durch einen Beamten der Abteilung Wohnungsbau, bestätigt werden.