1.Der Direktor hat folgende Befugnisse:
a) die gesetzliche Vertretung der Agentur,
b) die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats sowie die Festlgeung der Tagesordnung;
c) die Unterbreitung des Dreijahresprogramms an die Landesregierung, in dem die Ziele, Prioritäten und Ressourcen sowie der Personalbedarf der Agentur festgelegt sind,
d) den Abschluss der im Artikel 62-ter Absatz 2 und 5 des Landesgesetzes Nr. 13/98 vorgesehenen Vereinbarungen mit der Landesabteilung Wohnungsbau sowie mit den Gemeinden, welche die Dienstleistungen der Agentur in Anspruch nehmen,
e) die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung der institutionellen Aufgaben und für die Verwaltung der Agentur,
f) die Festlegung der allgemeinen Kriterien für die Beauftragung von Fachpersonen und den Abschluss der Verträge und Vereinbarungen ;
g) Erfüllung sämtlicher weiteren Aufgaben, die notwendig sind, damit die Agentur gut arbeiten kann.
2. Der Direktor übt die Aufgaben und Funktionen einer Führungskraft im Sinne der Bestimmungen laut I. Abschnitt des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung aus.
3. In der Funktion als Führungskraft gewährleistet er folgende Aufgaben:
a) die Erstellung der Unterlagen für die Sitzungen des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats;
b) die verwaltungsmäßige, buchhalterische und steuerrechtliche Führung der Agentur;
c) die Erstellung des Haushaltsvoranschlags,, dessen Berichtigungen und Änderungen sowie der Abschlussrechnung und Übermittlung der Dokumente zwecks Genehmigung an die Landesregierung ;
d) die Ermächtigung und Unterzeichnung der Verträge gemäß den geltenden Bestimmungen;
e) die Unterzeichnung der Zahlungsanweisungen und Einhebungsanweisungen;
f) die Genehmigung der Geschäftsordnung betreffend den Ablauf und die Realisierung der institutionellen Aufgaben sowie die Verwaltung der Agentur;
g) die Überwachung und Koordinierung der Tätigkeit der Agentur sowie der Verantwortlichen für die Verwaltungsverfahren, mit Ersatzbefugnis bei Untätigkeit;
h) die Zusammenarbeit mit den Nutzern der Dienstleistungen der Agentur.
4. Ist der Direktor abwesend oder vorübergehend verhindert, so übernimmt die entsprechenden Befugnisse ein Beamter der Agentur, der vom Direktor ernannt wird.