(1) Nach Artikel 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Oktober 2012, Nr. 33, wird folgender Artikel 11/bis eingefügt:
„Art. 11/bis (Verarbeitung von Daten über Schülerinnen und Schüler)
1. Zur Wahrnehmung der institutionellen Aufgaben laut Landesgesetz vom 3. August 1977, Nr. 25, in geltender Fassung, können der Bereich Deutsche und Ladinische Musikschulen und die einzelnen Musikschulen zur Förderung der musikalischen Kultur und der Ausbildung der Schülerinnen und Schüler auf Antrag der betroffenen Personen anderen öffentlichen Rechtsträgern, öffentlichen Rechtsträgern mit Gewinnabsicht oder Privaten personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler – mit Ausnahme von sensiblen Daten und Gerichtsdaten – übermitteln bzw. verbreiten; dies sofern diese Daten für die genannten Zwecke einschlägig sind und nicht darüber hinausgehen, und in der Information enthalten sind, die die betroffenen Personen im Sinne von Artikel 13 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung, erhalten. Die Daten können in der Folge ausschließlich für die genannten Zwecke verarbeitet werden.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.