1. Düngemittel und Bodenverbesserer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 sind jene, welche in Anhang 13 Teil 2 Tabelle 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 29. April 2010, Nr. 75, „Verzeichnis der für die biologische Landwirtschaft geeigneten Dünger“, aufgelistet sind. Für die Verwendung von Düngemitteln und Bodenverbesserern gelten die Vorschriften, die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 angeführt sind.
2. Unter „industrieller Tierhaltung“, im Sinne der „Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung und Verwendungsvorschriften“ des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, versteht man eine Tierhaltung, bei der mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
a) Die Tiere werden während der gesamten Aufzucht ohne Tageslicht oder mit kontrollierter künstlicher Belichtung gehalten;
b) die Tiere sind ständig angebunden oder werden ausschließlich auf Spaltenboden gehalten;
c) die Bestimmungen zum Gewässerschutz in der Landwirtschaft gemäß Artikel 16 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, werden nicht eingehalten.
3. Die im genannten Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgelisteten Düngemittel und Bodenverbesserer dürfen nur dann in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, wenn eine vom Lieferanten ausgestellte Bestätigung darüber vorliegt, dass die Produkte nicht in Tierhaltungen hergestellt werden, bei denen eine der oben genannten Bedingungen zutrifft.