(1) Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. April 1993, Nr. 12, „Verordnung über die Voraussetzungen für Heubäder“ werden aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.