(1) Der Anbau, die Ernte, die Erstverarbeitung und die Vermarktung von Heilpflanzen sind in Südtirol erlaubt, sofern die Vorschriften dieses Dekrets beachtet werden. 10)
(2) Sowohl beim konventionellen als auch beim ökologischen Anbau und bei der Ernte der Heilpflanzen werden die Regeln der guten Anbaupraxis angewandt. Das Ausbringen von Gülle und Mist während der Vegetationszeit ist verboten.
(3) Wer Heilpflanzen gemäß dieser Verordnung anbaut, darf auch die Tätigkeiten der Erstverarbeitung vornehmen, wie das Trocknen, Waschen, Entblättern, Sortieren und Schneiden. Jede andere Verarbeitung darf nur von Personen vorgenommen werden, die ein Laureatsdiplom in Chemie, Pharmazie oder pharmazeutischer Technologie oder ein Diplom in Heilpflanzkunde besitzen. Dies gilt nicht für Verarbeitungen, die in Südtirol Tradition haben, wie die Destillation der ätherischen Öle der Latschenkiefer, Zirbelkiefer, des Wachholders oder der Fichte, für Fichtenhonigsirup und für ähnliche Verarbeitungen.
(4) Die angebauten Heilpflanzen dürfen nur in naturbelassenem Zustand, auch getrocknet, an Subjekte vermarktet werden, die laut den geltenden staatlichen Bestimmungen befugt sind, Heilpflanzen zu verarbeiten, wie Apothekerinnen und Apotheker, Pharmabetriebe, Heilkräuterexpertinnen und Heilkräuterexperten sowie andere Befugte. 11)