(1) Artikel 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 61, erhält folgende Fassung:
„Art. 1 (Anwendungsbereich)
1. Diese Verordnung regelt in Durchführung des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, in geltender Fassung, in der Folge als Gesetz bezeichnet, den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst.“
(2) Artikel 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 61, erhält folgende Fassung:
„Art. 2 (Begriffsbestimmungen)
1. Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter:
- „Amt”: das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt,
- „verantwortlicher Techniker”: der verantwortliche Techniker oder die verantwortliche Technikerin, der bzw. die gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes den Seilbahnanlagen vorsteht,
- „Kleinstskigebiet“: ein Skigebiet, das in der Regel eine Gesamtförderleistung von nicht mehr als 5.500 Personen pro Stunde aufweist; für die Berechnung der Gesamtförderleistung werden Zubringeranlagen ohne eigene Abfahrtspiste nicht berücksichtigt.“
(3) Nach Artikel 25 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 61, werden folgende Artikel 25/bis und 25/ter eingefügt:
„Art. 25/bis (Dienstleistungsverträge)
1. Dieser Artikel legt gemäß Artikel 15/bis des Gesetzes die Mindestanforderungen für den Abschluss von Dienstleistungsverträgen zwischen den Gemeinden und den Inhabern von Konzessionen für Dorflifte und Seilbahnanlagen in Kleinstskigebieten fest.
2. Der Konzessionsinhaber verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrages:
- den Dienst zumindest im Zeitraum zwischen dem Beginn der Weihnachtsfeiertage und dem Abschluss der schulfreien Faschingswoche zu gewährleisten, sofern Schnee- und Wetterbedingungen einen sicheren Betrieb erlauben,
- folgende Mindestöffnungszeiten zu gewährleisten, sofern Schneelage und Wetterbedingungen einen sicheren Betrieb erlauben: an Sonn- und Feiertagen mindestens sechs Stunden pro Tag sowie werktags durchschnittlich mindestens vier Nachmittage pro Woche für eine Mindestdauer von drei Stunden,
- eine kinder-, jugend-, familien- und seniorenfreundliche Preisgestaltung für Tages- und Saisonkarten zu gewährleisten, wobei der Preis für die Tageskarte für Erwachsene mindestens 20 Prozent unter jenem des zugehörigen Tarifverbundes oder, bei Nichtvorhandensein eines solchen, des nächstgelegenen Skigebietes, das nicht unter die Kategorie Kleinstskigebiete fällt, liegen muss.
3. Der Dienstleistungsvertrag kann auch nur einzelne Anlagen von Kleinstskigebieten betreffen.
4. Die Gemeinde übernimmt mit der Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrages die Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen Entschädigung, bei deren Festlegung auch folgende, vom Konzessionsinhaber gegebenenfalls übernommene Verpflichtungen berücksichtigt werden:
- Präparierung und Bereitstellung von weiteren Infrastrukturen für Wintersportarten,
- Räumung und Bereitstellung von Parkplätzen,
- Gewährleistung der Zugänglichkeit zu den Anlagen in Form von Skirouten und Shuttlediensten.
Art. 25/ter (Verzeichnis der Dorflifte und Seilbahnanlagen in den Kleinstskigebieten)
1. Gemäß Artikel 15/bis des Gesetzes sind im Verzeichnis laut Anhang G zu dieser Verordnung die Dorflifte und Seilbahnanlagen in den Kleinstskigebieten aufgeführt.
2. Wird ein Kleinstskigebiet laut Anhang G mit einem anderen Skigebiet seilbahntechnisch verbunden, so bleibt dasselbe bei Überschreitung der Gesamtförderleistung laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) für eine Übergangsphase von drei Wintersaisonen im Verzeichnis.
3. Das Verzeichnis laut Anhang G wird mit Beschluss der Landesregierung abgeändert."