(1) Artikel 7 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Der Besitz der Jahreskarte berechtigt zur Jagdausübung im entsprechenden Jagdrevier kraft Gesetzes, zum Abschuss der Wildarten, die der Abschussplanung unterliegen und von der Vollversammlung der Jahreskarteninhaber turnusmäßig, durch Verlosung oder nach anderen objektiven Kriterien zugewiesen werden, sowie zur Mitwirkung bei der Verwaltung und Führung des Jagdreviers. Der Besitz der Jahreskarte verpflichtet den Inhaber zur Beachtung der Vorschriften, die in den von den Jagdbehörden laut VI. Titel des Gesetzes erlassenen Maßnahmen enthalten sind, sowie der Einschränkungen und Auflagen, die im jährlichen Abschussplan für die betroffenen Wildarten festgelegt werden.“
(1) Artikel 7 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Die Jahreskarteninhaber eines Jagdreviers kraft Gesetzes können mit absoluter Mehrheit die Jahreskarte an eine Person ausstellen, welche die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes erfüllt, jedoch nicht jene laut den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels. Die Zustimmung für die Ausstellung einer solchen Jahreskarte kann folgendermaßen erteilt werden:
(1) Artikel 8 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Der Besitz der Gastkarte berechtigt zur Jagdausübung im entsprechenden Jagdrevier kraft Gesetzes und, unbeschadet der in Absatz 6 vorgesehenen Möglichkeit, zum Abschuss der Wildarten, die der Abschussplanung unterliegen und von der Vollversammlung der Jahreskarteninhaber turnusmäßig, durch Verlosung oder nach anderen objektiven Kriterien zugewiesen werden. Der Besitz der Gastkarte verpflichtet den Inhaber zur Beachtung der Vorschriften, die in den von den Jagdbehörden laut VI. Titel des Gesetzes erlassenen Maßnahmen enthalten sind, sowie der Einschränkungen und Auflagen, die im jährlichen Abschussplan für die betroffenen Wildarten festgelegt werden.“
(1) Artikel 8 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Die Jahreskarteninhaber eines Jagdreviers kraft Gesetzes können mit absoluter Mehrheit die Gastkarte für eine Person ausstellen, welche die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes erfüllt, jedoch nicht jene laut den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels. Die Zustimmung für die Ausstellung einer solchen Gastkarte kann folgendermaßen erteilt werden:
(1) Nach Artikel 8 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„6. Bei der Ausstellung der Gastkarte laut Absatz 5 sind vor allem Jäger zu berücksichtigen, die in einer Südtiroler Gemeinde ansässig sind, wobei jene aus Gemeinden Vorrang haben, die eine im Verhältnis zur Revierfläche hohe Anzahl von Jägern aufweisen oder in denen wenig jagdbares Wild vorhanden ist. Die Gastkarte kann zeitlich beschränkt und nur auf einzelne Wildarten bezogen sein.“
(1) Artikel 9 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Jahres- oder die Gastkarte kann Personen verweigert werden, die Folgendes nicht innerhalb der Fristen laut den gemäß Artikel 24 des Gesetzes erlassenen Richtlinien entrichtet haben: die von der Vereinigung für die Ausstellung des ersten Jagderlaubnisscheines festgelegte Einschreibungsgebühr, den von Artikel 36bis Absatz 2 des Gesetzes festgelegten Jahresbeitrag oder den von der Vollversammlung der Jahreskarteninhaber oder von der Vereinigung festgesetzten Jahresbeitrag für die Kosten, die für die Verwaltung des Reviers, die Jagdaufsicht, den Schutz der Fauna und den Wildschadenersatz zu Lasten des jeweiligen Jagdreviers anfallen. Sie kann weiters für höchstens drei Jahre jenem Antragsteller verweigert werden, der während der fünf Jahre vor Einreichung des Ansuchens eine Übertretung der Jagdgesetze begangen hat, wofür eine Strafmaßnahme oder eine Verwaltungsstrafe verhängt worden ist; in diesen Fällen ist die Schwere der Übertretung zu berücksichtigen.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.