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1. die Anlage A, die integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist und das Tarifverzeichnis für die Leistungen, die im Interesse oder auf Anfrage von Privaten oder der öffentlichen Einrichtungen erbracht werden, gemäß Beschluss der Landesregierung vom 15. Juni 1998, Nr. 2573, in geltender Fassung ergänzt, zu genehmigen,
2. die Anlage B, die integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist und die Kategorien von Patientinnen und Patienten festlegt, welche von der Kostenbeteiligung befreit sind, sowie die Kostenbeteiligung der Patientinnen und Patienten regelt, welche in der Autonomen Provinz Bozen ansässig und nicht ansässig sind, zu genehmigen,
3. komplementärmedizinische Leistungen unter der fachlichen Leitung des Dienstes für Komplementärmedizin in Meran mit internen Personalressourcen auch im Krankenhaus von Schlanders und im Krankenhaus von Brixen anzubieten sowie die Möglichkeit, die Leistungen auch im Krankenhaus von Bruneck und von Bozen anzubieten, vorzusehen,
4. dem Südtiroler Sanitätsbetrieb und den vier Gesundheitsbezirken den gegenständlichen Beschluss sowie die dazugehörigen Anlagen zur Erfüllung deren Zuständigkeiten zu übermitteln,
5. die gegenständliche Maßnahme im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen,
6. das Inkrafttreten der gegenständlichen Maßnahme ab dem 01. Jänner 2014 zu veranlassen.