(1) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. November 1998, Nr. 33, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(2) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. November 1998, Nr. 33, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„i) Einbau, Änderung oder Ersetzung von unterirdischen Wasserbehältern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 20 m³ sowie Anbringung von Gastanks mit einem Fassungsvermögen von höchstens 13 m³ und damit zusammenhängende Arbeiten,“
(3) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe k) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. November 1998, Nr. 33, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„k) Anbringung, Änderung oder Ersetzung von Schutzdächern bei Bushaltestellen; Errichtung von Werbemitteln, Informations- oder Hinweisschildern gemäß den von der Landesregierung genehmigten Richtlinien,“
(4) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe r) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. November 1998, Nr. 33, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„r) Einbau, Änderung oder Ersetzung von technischen Anlagen in bestehenden Gebäuden und Errichtung von Kleinkläranlagen für Ableitungen von häuslichem Abwasser mit einem Einwohnerwert bis zu 50,“
(5) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe v) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. November 1998, Nr. 33, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„v) Errichtung von Holzhütten gemäß Artikel 46 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 23. Februar 1998, Nr. 5; Errichtung von Holzlagerplätzen, auch mit Flugdach, in den von der Landesregierung festgelegten Fällen, wobei hierfür ein Gutachten der Forstbehörde vorher eingeholt werden muss,“