(1) Der Artikel 7 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. September 1999, Nr. 51, ist wie folgt abgeändert:
„7. Falls dem Mieter oder den ins Mieterverzeichnis eingetragenen Personen Minderjährige anvertraut sind, werden die Vergütungen für die Anvertrauung, die im Sinne von Artikel 9 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1987, Nr. 33, gewährt werden, im Ausmaß von 20 Prozent für die Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Diese Bestimmung findet ab 1. Januar 2014 Anwendung.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.