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1. Eine fachübergreifende Arbeitsgruppe aus internem Personal der Landesverwaltung und der Schulen jeglicher Art zu bilden, koordiniert von der zentralen Dienststelle für Arbeitsschutz in der Personalabteilung des Landes, um die Inhalte der Ausbildungskurse gemäß den Abkommen Staat-Regionen-Autonome Provinzen vom 21.12.2011 und vom 25.07.2012, zu erstellen.
2. Die vorgesetzten Führungskräfte des Personals, welches in der obgenannten Arbeitsgruppe mitarbeitet, müssen die ausreichende Zeit für dieses Personal zur Erstellung der Ausbildungskurse gewähren, in Absprache mit der zentralen Dienststelle für Arbeitsschutz.
3. Die erforderlichen Ressourcen für die Ausarbeitung der Ausbildungskurse werden entsprechend den Vorgaben der Landesregierung der zentralen Dienststelle für Arbeitsschutz in der Personalabteilung zur Verfügung gestellt.
4. Die Methode für die Festlegung und Durchführung der Ausbildung gemäß den Vorschlägen des “Tavolo tecnico dei Responsabili dei Servizi di prevenzione e protezione delle Regioni e Province autonome” anzuwenden.
5. Die zentrale Dienststelle für Arbeitsschutz des Landes ist ermächtigt, mit Verbandskategorien der öffentlichen und privaten Betriebe Südtirols, welche bei diesem Ausbildungsprojekt teilnehmen wollen, zusammen zu arbeiten.
6. Die Verwendung des e-Learnings mit der landeseigenen Lernplattform Copernicus, aufgrund des von den obgenannten Arbeitsgruppen erstellten Ausbildungsprojektes für die spezifische Ausbildung der Arbeitnehmer und die gesamte Ausbildung der Vorgesetzten für alle öffentlichen und privaten Betriebe Südtirols, als experimentelles Projekt von Landesinteresse im Sinne des Abkommens vom 21.12.2011, zu erlauben.
7. Die Führungskräfte/Arbeitgeber der Landesverwaltung und der Schulen jeglicher Art sind mit den selben Inhalten der Ausbildung wie für die Vorgesetzten, gemäß den Bestimmungen der Abkommen vom 21.12.2011 und vom 25.07.2012, zu schulen.
8. In der Landesverwaltung werden als „Vorgesetzte“ im Sinne der Arbeitsschutzbestimmungen jene Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, welche nicht die Funktion „Arbeitgeber“ innehaben bzw. als „Führungskräfte“ bestellt wurden, sowie Koordinatorinnen und Koordinatoren, festgelegt.
9. Die Führungskräfte/Arbeitgeber der Landesverwaltung und der Schulen jeglicher Art bestimmen die Vorgesetzten im Sinne des Arbeitsschutzes unter dem Personal, dem die Aufsicht über anderes Personal übertragen ist.
10. Die von der zentralen Dienststelle für Arbeitsschutz vor der Veröffentlichung des Abkommens vom 21.12.2011 erstellten zwei e-Learning-Kurse „Arbeiten am Bildschirm“ und „Das chemische Risiko“ und die innerhalb 11.01.2013 abgeschlossene Ausbildung für das Personal der Landesverwaltung und für die Schulen jeglicher Art, sind als spezifische Ausbildung im Sinne des obgenannten Abkommens und nur im Verhältnis zu den spezifischen behandelten Themen, anerkannt.
11. Die generelle Mindestausbildung in Höhe von 4 Stunden für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer startet mit Jänner 2013.
Die spezifische Ausbildung startet nach Fertigstellung der jeweiligen Kursmodule zu den spezifischen Risiken.
12. In der Landesverwaltung und in den Schulen jeglicher Art ist die Bezeichnung „Responsabile del Servizio di prevenzione e protezione“ mit der Bezeichnung „Leiter bzw. Leiterin des Arbeitsschutzdienstes“ an der Stelle von „Verantwortliche Arbeitsschutzfachkraft“ übersetzt.
„Addetta o Addetto al Servizio di prevenzione e protezione“ ist nun mit „Beauftragte bzw. Beauftragter des Arbeitsschutzdienstes“ an der Stelle von „Arbeitsschutzbeauftragte bzw. Arbeitsschutzbeauftragter“ übersetzt.
13. Die Anwendung dieses Beschlusses ist für die Bediensteten aller Bereiche der Landesverwaltung und der Schulen jeglicher Art verpflichtend. Für die Ausbildung der Studenten, welche Arbeitnehmern gleichgestellt sind, werden die zuständigen schulischen Behörden den geeigneten Ausbildungsweg wählen, falls die Bestimmungen dieses Beschlusses nicht angewendet werden.
Allen anderen öffentlichen und privaten Betrieben Südtirols steht es frei, die Bestimmungen dieses Beschlusses zu übernehmen oder andernfalls mit eigenen Verfügungen die Ausbildung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß den Abkommen vom 21.12.2011 und vom 25.07.2012, zu regeln.
14. Die zentrale Dienststelle für Arbeitsschutz in der Personalabteilung ist als Ausbildungsträger im Sinne des gvD. Nr. 81/08, Art. 32, Abs. 4 für die Grundausbildung und die laufende Auffrischung der Beauftragten und Leiter der Arbeitsschutzdienste der Landesverwaltung und der Schulen jeglicher Art, festgelegt.
15. Der Abschlusstest der Arbeitsschutzkurse im Sinne der Abkommen der ständigen Konferenz für die Beziehungen zwischen Staat – Regionen – Autonome Provinzen vom 21.12.2011 und vom 25.7.2012, kann mittels Quiz und/oder Kolloquium abgelegt werden, unabhängig davon ob die Kursinhalte in Form von Frontalunterricht oder mittels E-Learning vermittelt werden.
16. Die Durchführung des Abschlusstestes muss in Präsenz des jeweiligen direkten Vorgesetzten oder des Arbeitgebers oder des Leiters bzw. Beauftragten des Arbeitsschutzdienstes oder des beauftragten Referenten erfolgen. Alternativ zur direkten Überprüfung durch die obgenannten Subjekte, kann der Abschlusstest auch online mittels Videokonferenz oder Skype erfolgen.
17. Die Abhaltung und Form des Abschlusstestes muss in den Kursunterlagen und in der Teilnahmebestätigung zum Kurs vermerkt sein. Der Abschlusstest kann auch in digitaler Form erstellt und aufbewahrt werden.
18. Unter Beachtung der Erfordernisse und der Besonderheiten für die Durchführung der Ausbildung im Bereich der Gesundheit und Arbeitssicherheit in Form des E-Learnings, gemäß Anhang II des Abkommens, genehmigt von der Staat – Regionen - Konferenz am 7. Juli 2016, wird die Ausdehnung des experimentellen Bildungsprojektes im Interesse des Landes erlaubt bezogen auf die Benutzung des E-Learnings für die spezifische Ausbildung der Arbeitnehmer und für die gesamte Ausbildung der Vorgesetzten der öffentlichen und privaten Betriebe, der im Vergleich repräsentativsten Gewerkschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene und die paritätischen Einrichtungen wie von Art. 2, Absatz 1, Buchstabe ee) des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 81/2008 für die Durchführung der Befugnisse gemäß Art. 51 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 81/2008 festgelegt wurde.
Das experimentelle Bildungsprojekt wird auch auf Vereine, Verbände öffentlicher und privater Natur, öffentliche Körperschaften wie Sanitätsbetrieb, Gemeindenverband, Bezirksgemeinschaften, Gemeinden und ähnliche, ausgedehnt.
19. Unter Beachtung der Erfordernisse und der Besonderheiten für die Durchführung der Ausbildung im Bereich der Gesundheit und Arbeitssicherheit, wird die E-Learning Methode, gemäß Anhang II des Abkommens, genehmigt von der Staat – Regionen – Konferenz am 7. Juli 2016, für den Auffrischungskurs der Anwender gemäß Art. 69, Abs. 1, Bst. e) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. April 2008, Nr. 81, für die Autonome Provinz Bozen erlaubt, sofern am Ende des betreffenden Kurses eine Überprüfung zur Feststellung der Kenntnisse über die geltenden Bestimmungen und über die technisch-beruflichen Kompetenzen erfolgt.