(1) Nach Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. November 1992, Nr. 39, wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„2. Ab 1. Jänner 2015 können Tourismusverbände in das von Artikel 21 Absatz 2 des Landesgesetzes vorgesehene Verzeichnis nur mehr dann eingetragen werden, wenn ihr Zuständigkeitsbereich den von mindestens zwei örtlichen Fremdenverkehrsorganisationen umfasst, die zusammen im Schnitt der letzten drei Jahre wenigstens 1.800.000 Übernachtungen pro Jahr verzeichneten. Die Ausnahmeregelung betreffend die Mindestübernachtungszahl laut Absatz 1 findet keine Anwendung mehr. Tourismusverbände, die bereits in das von Artikel 21 Absatz 2 des Landesgesetzes vorgesehene Verzeichnis eingetragen sind und die genannten Voraussetzungen am 1. Jänner 2015 nicht erfüllen, werden ab 1. Jänner 2015 aus dem Verzeichnis gestrichen.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.