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die folgenden Kriterien im Sinne des Artikels 21/bis Absatz 13/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9 zu genehmigen:
1. Zwecks dieser Erleichterung gilt als ein auf dem Landesgebiet „gegründetes Unternehmen“ jenes, das als Einzelunternehmen, als freiberufliche Tätigkeit, als Gesellschaft oder private Einrichtung, den Rechts- und Verwaltungssitz über einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht weniger als 5 Steuerjahren in der Provinz Bozen hat; ebenso gilt als ein auf dem Landesgebiet „gegründetes Unternehmen“ eine Betriebsstätte, deren Mutterhaus den Rechts- und/oder Verwaltungssitz außerhalb des Landesgebietes hat, und die über einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht weniger als 5 Steuerjahren passives Steuersubjekt in der Provinz Bozen ist. Der Begriff der Betriebsstätte versteht sich als eine feste Geschäftseinrichtung in der das Unternehmen seine Tätigkeit vollständig oder teilweise gemäß der italienischen und internationalen Definitionen des Artikels 162 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917 betreffend den Einheitstext der Steuern auf das Einkommen (Tuir) und gemäß Artikel 5 des Musterabkommens der OECD (OECD Model Tax Convention on Income and on Capital) ausübt.
2. Als im Gebiet der Autonomen Provinz Bozen „neu“ gegründetes Unternehmen ist die Tätigkeit anzusehen, die vom Steuerpflichtigen aufgenommen wird, der im IRAP-Vordruck der fünf Steuerperioden, die der Aufnahme der neuen Tätigkeit vorausgehen, im IR Modul keinen Produktionswert, der sich auf die Provinz Bozen bezieht, erklärt hat.
3. Nicht als neu gegründete Unternehmen sind solche anzusehen, die sich aus einer Umwandlung, Fusion, Spaltung oder anderen Vorgängen, die sich aus einer reinen Fortführung der Tätigkeit, die schon einmal auf dem Landesgebiet in den fünf Steuerperioden, die der Aufnahme der neuen Tätigkeit vorausgehen, ausgeübt wurde, ergeben.
4. Nicht als neu gegründete Unternehmen gelten Bauausführungen, Montagen oder Installationen, deren Dauer 7 Jahre nicht überschreitet.