(1) Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 24. Juni 2013, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„2. Die Abfallgebühr setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:
(2) Artikel 4 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 24. Juni 2013, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„8. Bei Zweitwohnungen werden die Grundgebühr und die Mindestentleerungsmenge entweder auf der Grundlage einer Anzahl von einer bis vier Personen je Wohneinheit festgelegt, oder indem 25 ganze Quadratmeter Wohnfläche einer Person gleichgesetzt werden, wobei in beiden Fällen maximal vier Personen je Wohneinheit gerechnet werden; ausgenommen sind die Fälle, in denen die reale Familienzusammensetzung mit Familienbogen bzw. entsprechender Eigenbescheinigung nachgewiesen wird. Die Mindestentleerungsmenge je Person wird wegen der eingeschränkten Nutzung einer Zweitwohnung auf die Hälfte der Mindestentleerungsmenge laut Absatz 7 herabgesetzt.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.