(1) Nach Artikel 20 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 20/bis eingefügt:
„Art. 20/bis (Beitrag für Wohnungsnebenkosten für Rentner)
1. Personen, welche ein Sozialgeld, eine Sozialrente oder eine Ergänzung zur Erreichung des Rentenmindestbetrages oder eine Sozialerhöhung der Rente oder gleichwertige Renten beziehen, wird ein Beitrag als Rückvergütung der Wohnungsnebenkosten gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gewährt.
2. Der Beitrag wird für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt. Die Auszahlung erfolgt in einem einmaligen Betrag oder höchstens in zwei Teilen nach Vorlage der Dokumentation über die im Gewährungszeitraum getätigten Ausgaben oder der entsprechenden Ersatzerklärung.
3. Sofern nicht ausdrücklich durch diesen Artikel geregelt, kommen jene Bestimmungen zur Anwendung, welche für die Leistung laut Artikel 20 gelten, mit Ausnahme der Bestimmung laut Absatz 13 desselben Artikels.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.