(1) Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b) des Anhangs A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
„b) 31. Dezember 2014, was die Anpassung an die übrigen Vorschriften betrifft, sofern der „Plan zur Anpassung an die Brandschutzbestimmungen im Gastgewerbe“ den Anforderungen laut Dekret des Landeshauptmanns vom 11. April 2012, Nr. 11, entspricht und innerhalb 31. Dezember 2012 bei der Landesabteilung für Brand- und Zivilschutz eingereicht wurde. Nach Fertigstellung der Anpassungsarbeiten, und auf jeden Fall innerhalb 31. Dezember 2014, muss die Brandschutzabnahme durchgeführt werden.“
(2) Artikel 27 des Anhangs A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
„Art. 27 (Übergangsbestimmungen)
1. Die bestehenden Schutzhütten müssen bis zum 31. Dezember 2014 diesen Vorschriften angepasst werden.“
Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.