(1) Der Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. November 1998, Nr. 33, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„a) Bau von Wegen mit einer Gesamtlänge bis zu 1.000 m, einer Kronenbreite bis zu 2,5 m und einer Geländeneigung bis zu 70 Prozent. Dabei dürfen keine Versiegelung erfolgen, ausgenommen die Verlegung von Spur- und Gittersteinen, und keine Brücken oder Mauern errichtet werden, ausgenommen Trockenmauern, Zyklopenmauern, Krainerwände aus Holz oder bewehrte Erden, jeweils bis zu einer Höhe von 2,5 m. Für die Arbeiten ist in den Naturparken ein Gutachten des Landesamtes für Naturparke einzuholen, im Falle von Walderschließungswegen ein nicht bindendes Gutachten der Forstbehörde. Der Bau von Almerschließungswegen unterliegt dem Ermächtigungsverfahren laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung,“
(2) Der Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. November 1998, Nr. 33, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„b) Erdbewegungen für die unterirdische Verlegung von Leitungen, sofern die während der Bauzeit besetzte Fläche schmäler ist als 5 m. Im Falle von Wasserleitungen muss die Wasserkonzession vorliegen. In den Naturparken ist ein Gutachten des Landesamtes für Naturparke einzuholen,“
(3) Der Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. November 1998, Nr. 33, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“c) Errichten von Stützmauern in der Form von Trockenmauern, Zyklopenmauern, Krainerwänden aus Holz oder bewehrten Erden bis zu einer Höhe von 2,5 m im landwirtschaftlichen Grün. Für die Arbeiten ist in den Naturparken ein Gutachten des Landesamtes für Naturparke einzuholen,“
(4) Der Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. November 1998, Nr. 33, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„d) Ablagerung von Aushubmaterial von maximal 1.000 m³ auf einer Fläche von 1.000 m², sofern damit keine Nutzungsänderung verbunden ist,“
(5) Der Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe p) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. November 1998, Nr. 33, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„p) Einbau, Änderung oder Ersetzung von Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen, sofern diese bündig zur Dachfläche angebracht werden,“
(6) Der Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe w) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. November 1998, Nr. 33, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“w) Errichtung, Veränderung oder Ersetzung von Einfriedungen, sofern der Mauersockel, vom Geländeniveau gemessen, die Höhe von 30 cm nicht übersteigt und die Höhe der aufgesetzten Umfriedung nicht mehr als 1,50 m beträgt,“