(1) Innerhalb von 180 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet das zuständige Amt der Landesabteilung Mobilität das Verzeichnis der Mietbusunternehmen.
(2) Die Inhaber von Gemeindelizenzen für die Ausübung der Mietbustätigkeit, welche die Gemeinden vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt haben, beantragen innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten der Verordnung beim zuständigen Amt der Landesabteilung Mobilität die entsprechende Ermächtigung. Die Gemeindelizenz bleibt gültig und darf nicht abgetreten werden, bis das Land die neue Ermächtigung ausstellt.
(3) Die Gemeindelizenz verfällt, wenn die neue Ermächtigung nicht innerhalb der Ausschlussfrist von 90 Tagen beantragt wird.
(4) Die zuständige Gemeinde informiert die Inhaber der Gemeindelizenzen über die Bestimmung laut Absatz 2 dieses Artikels, damit sie die darin vorgesehene Pflicht ordnungsgemäß erfüllen können.
(5) Die technisch-organisatorischen Voraussetzungen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) und b) gelten nach Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
(6) Die technisch-organisatorische Voraussetzung der separaten Buchführung laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) gilt ab dem Geschäftsjahr 2016.
(7) Das Verbot laut Artikel 8 Absatz 3 gilt nach Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.