(1) Anlage A Punkt 5.2 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, erhält folgende Fassung:
„f) 50 Prozent des Grundbetrags für jedes Familienmitglied mit einer hundertprozentigen Zivilinvalidität oder mit einer bleibenden körperlichen oder geistigen Behinderung, die von einer öffentlichen Sanitätskommission oder dem zuständigen Rechtsmediziner festgestellt wurde und mit einer hundertprozentigen Zivilinvalidität vergleichbar ist, wenn das betreffende Familienmitglied kein Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, oder Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, bezieht und in keinem stationären Dienst untergebracht ist.“
(2) Anlage A Punkt 10.2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, erhält folgende Fassung:
„b) 50 Prozent des Grundbetrags für jedes Familienmitglied mit einer hundertprozentigen Zivilinvalidität oder mit einer bleibenden körperlichen oder geistigen Behinderung, die von einer öffentlichen Sanitätskommission oder dem zuständigen Rechtsmediziner festgestellt wurde und mit einer hundertprozentigen Zivilinvalidität vergleichbar ist, wenn das betreffende Familienmitglied kein Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, oder Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, bezieht und in keinem stationären Dienst untergebracht ist,“
(3) Nach Anlage A Punkt 10.2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, wird folgender Buchstabe c) eingefügt:
„c) ein Jahresbetrag von 1.900,00 Euro für einen alleinerziehenden Elternteil mit einem minderjährigen Kind, falls sie im Sinne dieses Dekrets eine aus zwei Personen bestehende Familiengemeinschaft bilden.“
(4) Anlage A Punkt 10.3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„10.3 Abweichend von Ziffer 10.1 können bei der Berechnung der Leistungen „Soziales Mindesteinkommen“, „Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“ und „Sonderleistungen“ die Ausgaben laut Ziffer 10.1 Buchstaben b) und c) und laut Ziffer 10.2 Buchstabe a) nicht abgezogen werden. Der Betrag laut Ziffer 10.2 Buchstabe c) kann ausschließlich bei der Leistung „Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“ abgezogen werden.“