(1) Artikel 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. Juni 2005, Nr. 24, erhält folgende Fassung:
“Artikel 5 (Abbaugebühr)
1. Für jede Art und Qualität von Material wird die Abbaugebühr einheitlich mit 0,50 €/m³ festgelegt.
2. Die Gebühr pro Kubikmeter laut Absatz 1 bezieht sich auf das Volumen des tatsächlich im Vorjahr des jeweiligen Jahres abgebauten und aus dem Grubenbereich entfernten Materials.
3. Der Betrag laut Absatz 1 wird für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2018 festgelegt.
4. Der Inhaber der Genehmigung legt der Gemeinde, auf deren Gebiet der Abbau stattfindet, innerhalb Jänner eines jeden Jahres eine Erklärung vor, aus der die Menge des tatsächlich im betreffenden Vorjahr abgebauten Materials hervorgeht.
5. Die Abbaugebühr wird jährlich, bezogen auf das vorhergehende Haushaltsjahr, innerhalb Februar überwiesen.
6. Die Gemeinde überprüft, ob die in der Erklärung angegebenen Daten mit der Höhe der entrichteten Abbaugebühr übereinstimmen.
7. Im Rahmen der Begutachtung des Abbauprojektes durch die Gemeindebaukommission legt die Gemeindeverwaltung sowohl die Umweltausgleichsmaßnahmen als auch die Modalitäten zur Behebung eventueller Schäden auf Zufahrtsstraßen fest.“