(1) Artikel 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. Juni 1994, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 11 (Sicherheitspflichten und Überwachung der Datenverarbeitung)
1. Hinsichtlich der Verarbeitung personen-bezogener Daten auch mittels elektronischer oder sonst wie automatisierter Verfahren durch die Organisationseinheiten des Landes hat der für die Datenverarbeitung Verantwortliche jene Maßnahmen zu ergreifen und voranzutreiben, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Sicherungspflicht laut Artikel 31 des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, zu gewährleisten sowie der im Sinne der Artikel 33 bis 36 und der technischen Vorschriften laut Anhang B desselben Dekrets vorgeschriebenen Mindestsicherheitsmaßnahmen.
2. Der Generaldirektor sorgt für die vom Legislativdekret vom 30. Juni 2003, Nr. 196, für den Rechtsinhaber vorgesehenen regelmäßigen Mitteilungen an die Datenschutzbehörde und trifft die damit verbundenen Koordinierungs- und Aktualisierungsmaßnahmen. Zu diesem Zweck wird er zu den Maßnahmen angehört, die im Sinne des Absatzes 1 zu ergreifen sind.
3. Die Prüfstelle überwacht die ordnungsgemäße Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen.
4. Die Vergabe der Mittel zur Authentifizierung, die Dritten den Zugang zu den Datenbanken der Autonomen Provinz erlauben, unterliegt in Hinblick auf Vollständigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der gestellten Anträge auf Zugang der Kontrolle des Generaldirektors, vorbehaltlich der Einhaltung der Mindestsicherheitsmaßnahmen laut Absatz 1.”