(1) Die Beiträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern 7 und 7/bis des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, in geltender Fassung, werden von der Landesregierung ohne Einholen des Gutachtens des Landessportbeirates gewährt.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.