(1) Nach Artikel 3/bis Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, wird folgender Absatz 1/bis eingefügt:
„1/bis. In Abweichung zu den Bestimmungen laut Absatz 1 werden für die in Bezug auf das Schuljahr gestellten Gesuche auf jeden Fall die EEVE berücksichtigt, die sich auf das Jahr vor Beginn des Schuljahres beziehen.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.