(1) Anlage A Punkt 1/bis Ziffer 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„c) die Hypothekardarlehensraten für den Bau, den Erwerb und den Umbau der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft im Umfang der effektiven Ausgaben und nach Abzug der öffentlichen Beiträge.“
(2) Anlage A Punkt 2.2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2.2 Vom Vermögen der Kernfamilien oder der erweiterten Familiengemeinschaften wird der Betrag über den festgelegten Freibetrag hinaus bis 50.000,00 Euro zu 20 Prozent und über 50.000,00 Euro zu 50 Prozent herangezogen.“
(3) Anlage A Punkt 3.2 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„c) 50 Prozent der Einkünfte aus Monatsprämien oder anderen finanziellen Leistungen, die aus sozialpädagogischen Gründen an die Nutzer der Arbeitseingliederungsprojekte, der geschützten Werkstätten, der Rehawerkstätten, der Berufstrainingszentren und der Arbeitsrehabilitationsdienste oder anderer vergleichbarer Dienste gewährt werden,“
(4) Anlage A Punkt 5.1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„b) die Hypothekardarlehensraten für den Bau, den Erwerb und den Umbau der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft im Umfang der effektiven Ausgaben und nach Abzug der öffentlichen Beiträge.“
(5) Der einleitende Satz der Anlage A Punkt 5.2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5.2 Zusätzlich werden folgende, auf den Zeitraum der Berechnung bezogene Beträge abgezogen, sofern es sich nicht um dieselbe Ausgabe handelt, die Gegenstand des Leistungsgesuchs ist:“
(6) Anlage A Punkt 8.3 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„a) die Einkünfte aus Monatsprämien oder anderen finanziellen Leistungen, die aus sozialpädagogischen Gründen an die Nutzer der Arbeitseingliederungsprojekte, der geschützten Werkstätten, der Rehawerkstätten, der Berufstrainingszentren und der Arbeitsrehabilitationsdienste oder anderer vergleichbarer Dienste gewährt werden,“
(7) Anlage A Punkt 10.1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„b) die Hypothekardarlehensraten für den Bau, den Erwerb und den Umbau der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft im Umfang der effektiven Ausgaben, jedoch im Rahmen der von der Landesregierung festgelegten Höchstbeträge und nach Abzug der öffentlichen Beiträge, oder“