(1) In Durchführung von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 17. September 2013, Nr. 17, sind die Organe laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 30. Juli 1999, Nr. 6, abgeschafft.
(1) Die laut Artikel 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 24. Jänner 2000, Nr. 3, dem Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben werden vom Direktor/von der Direktorin ausgeübt.
(1) Artikel 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 24. Jänner 2000, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
“Art. 10 (Der Rechnungsprüfer/Die Rechnungsprüferin)
1. Der Rechnungsprüfer/Die Rechnungsprüferin wird von der Landesregierung ernannt. Er/Sie muss im Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen, der Wirtschaftsberater und Wirtschaftsberaterinnen oder der Buchhalter und Buchhalterinnen eingetragen sein. Der Rechnungsprüfer/Die Rechnungsprüferin bleibt vier Jahre im Amt und kann wiederbestätigt werden. Er/Sie kann abgesetzt werden, wenn er seine bzw. sie ihre Pflichten nicht erfüllt.
2. Der Rechnungsprüfer/Die Rechnungsprüferin hat die Kontrolle über die Verwaltungstätigkeit der Bibliothek und legt dem Haushaltsvoranschlag und der Abschlussrechnung einen Bericht bei. Über allfällige Haushaltsänderungen muss eine Stellungnahme abgegeben werden.“
(1) In Artikel 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 24. Jänner 2000, Nr. 3, sind die Worte „den Rechnungsprüfern“ durch die Worte „dem Rechnungsprüfer/der Rechnungsprüferin“ ersetzt.
(1) In Artikel 12 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 24. Jänner 2000, Nr. 3, sind die Worte „des Kollegiums der Rechnungsprüfer“ durch die Worte „des Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin“ ersetzt.
(1) Die Artikel 3, 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 24. Jänner 2000, Nr. 3, sind aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.