(1) Nach Artikel 34 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 34/bis (Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung)
1. Die vorherige Genehmigung für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung im Sinne der Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung kann auch dann erteilt werden, wenn die betreffende Gesundheitsdienstleistung im Staatsgebiet innerhalb eines aus medizinischer Sicht vertretbaren Zeitraums erbracht werden kann.
2. Gegen die Ablehnung der vorherigen Genehmigung laut Absatz 1 sowie gegen den negativen Bescheid hinsichtlich der Rückerstattung der Kosten für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung gemäß Richtlinie 2011/24/EU kann Beschwerde bei der Kommission laut Artikel 33 Absatz 3 eingereicht werden.
3. Die Kosten für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung werden in dem von den entsprechenden Landestarifen vorgesehenen Ausmaß ohne Kostenbeteiligung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erstattet.“
(2) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus dem Absatz 1 ergeben, in Höhe von geschätzten jährlichen 20.000 Euro, erfolgt durch die Kürzung der Ausgabenermächtigung auf der Haushaltsgrundeinheit 10100 gemäß Landesgesetz vom 7. April 2014, Nr. 1, um einen Betrag in Höhe von 20.000 Euro. Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.