(1) Für die beim Sonderbetrieb für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste verbleibenden Zuständigkeitsbereiche werden die Aufgaben des Verwaltungsdirektors und des technischen Direktors vom Kommandanten der Berufsfeuerwehr übernommen.
(2) Solange die Landesregierung nicht die vorgesehenen Kriterien, Modalitäten, Richtlinien, Pläne, Tarife, Beschlüsse und Verfahren festlegt bzw. erlässt, gelten jene, die bereits vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebs für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste genehmigt wurden und die darin genannten Organe sind durch die entsprechenden Organe des Landes Südtirol ersetzt.
(3) Das Land Südtirol tritt in alle laufenden Verträge des Sonderbetriebs für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste ein, welche Zuständigkeitsbereiche betreffen, die mit dieser Verordnung dem Land Südtirol übertragen werden.
(4) Das Land Südtirol sorgt für die Auszahlung der Beiträge, Zuschüsse, Finanzierungen und Kostenerstattungen, welche der Sonderbetrieb für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt hat, wenn sie Zuständigkeitsbereiche betreffen, die mit dieser Verordnung dem Land Südtirol übertragen werden.