(1) Dem Arzt für Allgemeinmedizin wird außer der normalen wirtschaftlichen Behandlung ein allumfassendes Entgelt von Euro 30,59 pro Zugang und die Bezahlung der durchgeführten zusätzlichen Leistungen gewährt.
(2) Die Zugänge müssen tatsächlich erfolgen und müssen die vom vereinbarten Programm vorgesehenen Fristen einhalten.
(3) Die wirtschaftliche Behandlung endet sofort im Falle einer Einlieferung in sanitäre oder soziale Einrichtungen, bei Änderung der Arztwahl, bei Übersiedlung und bei Beendigung der ursprünglich beurteilten klinischen Bedingungen.