(1) In Bezug auf den Gesundheitszustand jeder Person und der sich daraus ergebenden sanitären und sozio-betreuungsmäßigen Erfordernisse, die die Hausbetreuung mit sich bringt, vereinbaren der Arzt für Allgemeinmedizin und der Verantwortliche des Dienstes für Basismedizin Folgendes: