(1) Die für die Erstellung der Rangordnungen zu bewertenden Titel sind folgende; neben jedem ist die zugeteilte Punktezahl angegeben:
I. Akademische und Studientitel:
- a) Facharztausbildung oder freie Dozentur in Allgemeinmedizin oder im Sinne der geltenden Bestimmungen gleichwertigen Fächern: für jede Facharztausbildung oder freie Dozentur:..............................P. 2,00
- b) Facharztausbildung oder freie Dozentur in zur Allgemeinmedizin im Sinne der geltenden Bestimmungen verwandten Fächern: für jede Facharztausbildung oder freie Dozentur:...................................P.0,50
- c) Nachweis der Ausbildung in Allgemeinmedizin, oder eines gleichwertigen Titels gemäß Art. 5 des Landesgesetzes vom 22.11.2002, Nr. 14 und nachfolgende Abänderungen und Ergänzungen: ..................................................................................................................................P. 12,00
II Diensttitel
- a) Tätigkeit als Vertragsarzt für die Grundversorgung im Sinne von Artikel 48 des Gesetzes 833/78 und von Artikel 8, Absatz 1, des Legislativdekrets Nr. 502/92 und von Artikel 7/bis des Landesgesetzes 26.08.1993, Nr. 14, einschließlich jener, die als Mitglied einer Ärztegemeinschaft abgewickelt wurde:
für jeden vollen Monat:........................................................................................P. 0,20
Die Punktezahl wird auf 0,30 erhöht, falls die Tätigkeit innerhalb der Provinz Bozen abgewickelt wurde; - b) Vertretungstätigkeit des mit dem Landesgesundheitsdienst oder dem staatlichen Gesundheitsdienst vertragsgebundenen Arztes für Grundversorgung nur bei mehr als 100 Versicherten und für Zeiträume von nicht weniger als 5 aufeinander folgenden Tagen (Die Vertretungen infolge von Gewerkschaftstätigkeit des Stelleninhabers werden auch für weniger als fünf Tage bewertet):
für jeden vollen Monat: ......................................................................................P. 0,20 - c) effektiver Dienst mit unbefristeter oder befristeter Beauftragung in der Medizin der Dienste, oder, auch als Vertretung, in den Bereitschaftsdiensten und der Betreuungskontinuität und im "Dienst für Notfallmedizin auf dem Territorium", abgewickelt in aktiver Form: für jeden Monat, gleichgesetzt mit 96 Stunden Tätigkeit: .........................................................................................................................P. 0,20
- d) programmierte Tätigkeit in den Diensten auf dem Territorium oder Bereitschaftsdienst oder Dienst für dringende Eingriffe auf dem Territorium in Form der Erreichbarkeit, im Sinne des gesamtstaatlichen oder des Landesabkommens: für jeden Monat, gleichgesetzt mit 96 Stunden Tätigkeit:
.........................................................................................................................P. 0,05 - e) ärztliche Tätigkeit in den Diensten für saisonale Betreuung in den Touristengebieten, die von den Regionen, Provinzen, Betrieben oder Bezirken organisiert werden: für jeden vollen Monat, gleichgesetzt mit 96 Stunden Tätigkeit: ............................................................................................................P. 0,20
(Für jeden Sonnenmonat können nicht mehr Stunden berücksichtigt werden als die vom gesamtstaatlichen Vertrag für den Bereich vorgesehene Höchstgrenze); - f) Militärdienst (oder Ersatz-Zivildienst), auch als auszubildender Militärarzt und für höchstens 12 Monate, nach dem Erwerb des Doktorats in Medizin:
für jeden Monat ...................................................................................................P. 0,05 - g) freiwilliger Zivildienst aus humanitären Gründen oder Solidaritätsgründen, welcher nach der Erreichung des Doktorats in Medizin geleistet wurde:
für jeden Monat.....................................................................................................P. 0,10
Diese Punktezahl wird um 0,20/Monat erhöht sofern der Zivildienst neben einer Beauftragung durch den Bezirk im Sinne dieses Abkommens und, jedenfalls nur für den Zeitraum der mit der Beauftragung zusammenfällt. - h) Tätigkeit als Vertreter eines Basiskinderarztes mit wenigstens 70 Versicherten und für Zeiträume von nicht weniger als 5 aufeinander folgenden Tagen: für jeden vollen Monat: ...........................P. 0,10
- i) Tätigkeit als Arzt für die Gesundheitsbetreuung in den Gefängnissen, sowohl bei unbefristeter als auch bei befristeter Beauftragung, für jeden Monat:............................................................... P. 0,20
- j) Ambulatoriumsfacharzt im Fach interne Medizin und allgemeiner Ambulatoriumsarzt bei den ehemaligen Krankenkassen, allgemeiner Vertrauensarzt und Ambulatoriumsarzt, konventioniert mit dem Gesundheitsministerium für den Sanitätsdienst zu Gunsten des Schifffahrtspersonals: für jeden Monat:
...........................................................................................................................P. 0,05 - k) Tatsächlicher Dienst als Arzt für Grundversorgung, in der Betreuungskontinuität, im Dienst für dringende Eingriffe im Territorium, welcher im Sinne des Gesetzes vom 9. Februar 1979, Nr. 38, des Gesetzes vom 10. Juli 1960, Nr. 735, in geltender Fassung und des Ministerialdekrets vom 1. September 1988, Nr. 430 in den Staaten der Europäischen Union geleistet wurde:
für jeden vollen Monat:.........................................................................................P. 0,20
III Punkte für die Ansässigkeit
- l) Zuerkennung von 5 Punkten für all jene, welche in der unbesetzten Ortschaft, für die sie sich bewerben, den Wohnsitz seit zwei Jahren vor Ablauf der Frist zur Einreichung des Gesuches zur Besetzung von unterversorgten Gebieten hatten;
- m) Zuerkennung von 20 Punkten an jene Ärzte, die seit wenigstens zwei Jahre vor Ablauf der Frist zur Einreichung des Gesuches zur Besetzung von unterversorgten Gebieten in der Provinz ansässig waren;
(2) Bei der Berechnung der Punkte für die Diensttitel wird in folgender Weise vorgegangen: hinsichtlich der Dienste im Bereitschaftsdienst und in der Betreuungskontinuität, im Dienst der saisonalen ärztlichen Betreuung in den Fremdenverkehrsgebieten, in der Medizin der Dienste und in den programmierten Tätigkeiten, kann für jeden Sonnenmonat nur eine Anzahl bis zu höchstens 96 Stunden berücksichtigt werden; falls der Arzt über mehrere Monate weniger als 96 Stunden leistet, werden diese Stunden zusammengezählt und durch 96 geteilt, falls die Reststunden mehr als 48 Stunden betragen, werden dieselben als voller Monat bewertet.
(3) Hinsichtlich der anderen Diensttitel, werden die im Laufe des Jahres geleisteten Arbeitstage zusammengezählt und durch 30 dividiert, falls die Resttage mehr als 15 Tage betragen, werden dieselben als voller Monat berechnet.
(4) Die Diensttitel sind nicht kumulierbar, falls sie sich auf Tätigkeiten im selben Zeitraum beziehen. In einem solchen Fall wird der Titel bewertet, der eine höhere Punktezahl ergibt. Die allenfalls während der Ausbildungszeiträume geleisteten Tätigkeiten werden nicht berechnet.
(5) Bei gleicher Gesamtpunktezahl haben das niedrigere Alter, die Doktoratsnote, und schließlich das Doktoratsalter in dieser Reihung den Vorrang.
(6) Nicht bewertbar sind die Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich von diesem Artikel vorgesehen und angeführt sind.