(1) Nach Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Artikel eingefügt:
"Art. 5/bis (Konzessionen von öffentlichen Gütern)
1. Unbeschadet der staatlichen Bestimmungen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens, dürfen Konzessionen an Treuhandgesellschaften im Sinne des Transparenzgebotes nur vergeben werden, sofern diese die Treugeber offenlegen und sich verpflichten, für die Dauer der Konzession auch alle zukünftigen Treugeber offenzulegen.
2. An alle anderen Rechtssubjekte in Gesellschaftsform dürfen Konzessionen nur vergeben werden, sofern etwaige direkt oder indirekt beteiligte Treuhandgesellschaften ihre Treugeber offenlegen und sich verpflichten, auch alle zukünftigen Treugeber offenzulegen. Dasselbe gilt für den Fall, dass nach Erhalt der Konzession eine Treuhandgesellschaft eine direkte oder indirekte Beteiligung an der konzessionsbegünstigten Gesellschaft erwirbt.
3. Bei Zuwiderhandlung gegen obige Verpflichtungen wird die Konzession widerrufen.
4. Rechtssubjekte, an denen Treuhandgesellschaften direkt oder indirekt beteiligt sind oder die selbst Treuhandgesellschaften sind und die bereits eine öffentlich-rechtliche Konzession vom Land Südtirol erhalten haben, müssen innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei sonstigem Widerruf der Konzession, die Treugeber offen legen.“
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.