(1) Punkt 1.4. (Amt für grenzüberschreitende Zusammenarbeit) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(2) Nach Punkt 29.10. der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird folgender Punkt 29.11. hinzugefügt:
„29.11. Amt für Gewässernutzung
- Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer
- Bewilligung zur Ableitung aus öffentlichen Gewässern
- Trinkwasser und Trinkwasserschutz-gebiete
- Mineral- und Thermalwasser
- Förderung von Grundwasser
- Verwaltungspolizeibefugnisse“
(3) Punkt 37.1. (Amt für Gewässernutzung) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(4) Punkt 39. (EUROPA-ANGELEGENHEITEN) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung erhält folgende Fassung:
„EUROPA“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.