(1) Im Einvernehmen zwischen der Autonomen Provinz Bozen, dem Rat der Gemeinden und der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer von Bozen werden die Modalitäten der Umsetzung von Artikel 38 Absatz 3 des Gesetzesdekretes vom 25. Juni 2008, Nr. 112, mit Gesetz vom 6. August 2008, Nr. 133, abgeändert und zum Gesetz erhoben, und der Bestimmungen in den Bereichen zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns, stillschweigende Zustimmung, ausdrückliche Genehmigung und vorherige Mitteilung sowie im Bereich Einheitsschalter für das Bauwesen festgelegt, wobei die Bestimmungen auf den Sachgebieten von Landeszuständigkeit und die Bestimmungen über die Zweisprachigkeit zu beachten und die Möglichkeiten des Zugangs zum Datenverarbeitungsnetz sowie die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen lokalen Realitäten zu berücksichtigen sind. 4)
(2) Für die Zwecke laut Absatz 1 kann die Landesregierung weitere Umsetzungsmodalitäten festlegen, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden bei Aspekten, welche die örtlichen Körperschaften betreffen. 5)
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.