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1. das technische Prozedere gemäß Anlage A zur Bewertung der Dringlichkeit der Sanierung von asbesthaltigen Dächern anzuwenden, um das von diesen Dächern ausgehende Gefahrenpotential zu beheben.
2. Den Bewertungsbogen gemäß Anlage B zur Feststellung der Dringlichkeit der Sanierung dieser Dächer zu genehmigen.
3. Ein Asbestregister zu errichten, mit dessen Führung das Amt für Luft und Lärm der Landesagentur für Umwelt beauftragt wird.
4. Diesen Beschluss im Amtsblatt der Region Trentino –Südtirol zu veröffentlichen.
1. Anhand des Bewertungsbogens gemäß Anlage B wird von Bediensteten bzw. von beauftragten Personen der Gemeinden oder der Landesagentur für Umwelt sowie, sofern notwendig, von der Sektion Umweltmedizin des Südtiroler Sanitätsbetriebes die Dringlichkeit einer Sanierung von asbesthaltigen Dächern erhoben.
2. Ergibt sich aus dem Bewertungsbogen eine Punktezahl unter 15, so birgt das asbesthaltige Dach keine unmittelbare Gefahr für die umliegende Bevölkerung und daher besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
3. Ergibt sich hingegen eine Punktezahl gleich oder höher als 15, so ist die umliegende Bevölkerung einer potentiell erhöhten Asbestfaser-Exposition ausgesetzt und in diesen Fällen erlässt der Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde aufgrund eines Gutachtens des Südtiroler Sanitätsbetriebes eine Verordnung zur Sanierung des asbesthaltigen Daches, dessen Umsetzungszeiten aufgrund des Ausmaßes des festgestellten Risikos festgelegt wird.
4. Die Kosten für die Sanierung des asbesthaltigen Daches gehen zu Lasten des Eigentümers.
5. Nach erfolgter Einstufung des Daches, wird der Bewertungsbogen an das Amt für Luft und Lärm gesendet, damit die diesbezüglichen Daten im Asbestregister erfasst werden.
Anlage B