(1) Artikel 34 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“4. Im Sinne des Artikels 22 Absatz 4 des Gesetzes gilt als Handelstätigkeit außerhalb des in der Erlaubnis vorgesehenen Gebietes auch jene, die auf einem nicht zugewiesenen Standplatz ausgeübt wird, sowie jene, die, im Falle von Wanderhandel, für mehr als eine Stunde am Tag auf ein- und derselben Fläche ausgeübt werden oder in Zonen, in denen die Gemeinde die Ausübung von Handelstätigkeiten untersagt hat, ausgeübt wird. Ein Fahrzeug, das ausschließlich zum Transport der zum Verkauf angebotenen Waren dient, zählt nicht zu den Verkaufsvorrichtungen, die der Beschlagnahme unterliegen. Die beschlagnahmten Sachen können zerstört oder Rechtssubjekten mit oder ohne Rechtspersönlichkeit zugeführt werden, die Fürsorge- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen. Die Ausübung der Tätigkeit auf einer Fläche, welche über die in der Erlaubnis angeführte Standplatzfläche hinausgeht, wird mit der von Absatz 1 vorgesehenen Verwaltungsstrafe belegt.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.