(1) Der Anhang B zum Dekret des Landeshauptmanns vom 12. April 2006, Nr. 17, und die Anhänge A und B zum Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Oktober 2008, Nr. 55, werden durch die Anhänge A, B und C zu diesem Dekret ersetzt.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Anhang/Allegato A
Anhang/Allegato B
Anhang/Allegato C