Der Bürgermeister stellt aufgrund der vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien die maximale Zeitspanne der Geschäftszeiten aller Detailverkaufstätigkeiten fest, auch für den Handel auf öffentlichen Flächen, unter Berücksichtigung der Interessen der Verbraucher, der Unternehmer und der Arbeitnehmer dieses Sektors sowie unter Einhaltung folgender Richtlinien:
a) Öffnungszeit nicht vor 6.00 Uhr und Schließungszeit nicht nach 23.00 Uhr.
Es kann eine obligatorische Mittagsschließung für höchstens zwei Stunden zwischen 12.30 Uhr und 15.30 Uhr festgelegt werden.
Es kann eine obligatorische Schließung von einem halben Tag in der Woche festgelegt werden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn im Laufe der Woche ein Feiertag vorkommt.
b) Die Öffnungszeiten und eventuelle Abweichungen können unterschiedlich festgelegt werden je nach:
• Warensektoren (z.B. Lebensmittel, Nicht-Lebensmittel);
• Ortsbereichen (z.B. Fraktionen, Zonen, Stadtteile);
• Jahresabschnitten (z.B. Fremdenverkehrssaison, Winter-, Sommersaison).
c) Schließung an Sonn- und Feiertagen mit der Möglichkeit von Abweichungen für höchstens 7 Tage im Jahr erhöht auf 14 Tage in den Gemeinden mit einem „Tourismus-Intensität“-Index (ASTAT) höher als 30(1), in folgenden Fällen:
• Weihnachtsfeiertage;
• Sonntage im Dezember;
• besondere traditionelle und touristische Anlässe;
• örtliche Feiertage und Veranstaltungen;
• besondere Bedürfnisse der Verbraucher;
• in Gemeinden, die sich im Grenzgebiet befinden.
jedenfalls ausgenommen von den Abweichungen sind:
- der Weihnachts- und Stephanstag, Ostern und Ostermontag, Pfingsten, 1. Mai und 15. August.
Die Abweichung ist nur vormittags und höchstens bis 13.00 Uhr in folgenden Tagen zulässig: 1. Jänner, 6. Jänner und 8.Dezember.
Dem Kaufmann kann auf begründeten Antrag für die Markteinführung und die Vorstellung neuer Produkte die Abweichung von der sonn- und feiertäglichen Schließung gewährt werden: von dieser Abweichung ausgeschlossen sind die Lebensmittelgeschäfte.
Besondere Fälle:
- nur in den Fachgeschäften die ausschließlich Blumen und Pflanzen oder Waren für Touristen(2) oder Militärartikel oder gekochte oder anderweitig zubereitete Speisen verkaufen, bei Würstelständen und Konditoreien, ist die Öffnungszeit an Sonn- und Feiertagen bis 13.00 Uhr erlaubt.
- Bei Messen und Märkten auf öffentlichen Flächen, laut Artikel 18 und 19 des L.G. vom 17. Februar 2000, Nr. 7, welche an Sonn- oder Feiertagen abgehalten werden, können auch die Einzelhändler, die keinen Handel auf öffentlicher Fläche ausüben, die Geschäfte in der Zone oder im Stadtviertel wo die Veranstaltung stattfindet, für die Dauer der Messe oder des Marktes offen halten.
- Die Geschäfte des Lebensmittelbereiches müssen, gemäß Artikel 32 des D.Lh vom 30. Oktober 2000, Nr.39, bei mehr als zwei aufeinanderfolgenden Feiertagen eine Öffnung gewährleisten
- Den Inhabern von Genehmigungen für die besondere Warenliste für Würstelstände für den Handel auf öffentlichen Flächen, kann der Bürgermeister Abweichungen von der Öffnungszeit und den sonn- und feiertäglichen Schließungen gewähren. Diese Abweichungen können die von diesen Richtlinien vorgesehene maximale Zeitspanne der Geschäftszeiten überschreiten.